Debt Enforcement Appeal Dismissed Upon Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a legal dispute where the recipient of a provisional legal opening request contested the decision. Initially, the District Court of Horgen rejected the request for provisional legal opening in a debt collection case made by the respondent against the appellant. However, the Zurich Cantonal Court later ruled in favor of the respondent, granting the provisional legal opening to recover a significant sum of money after deducting partial payments. The appellant then filed a civil appeal with the Swiss Federal Tribunal. Eventually, both parties reached a settlement agreement that included the withdrawal of the appeal and mutual agreement on cost and compensation responsibilities related to both cantonal and federal court proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed Upon Settlement: Initially, the District Court of Horgen rejected the request for provisional legal opening in a debt collection case made by the respondent against the appellant. However, the Zurich Cantonal Court later ruled in favor of the respondent, granting the provisional legal opening to recover a significant sum of money after deducting partial payments. The appellant then filed a civil appeal with the Swiss Federal Tribunal. Eventually, both parties reached a settlement agreement that included the withdrawal of the appeal and mutual agreement on cost and compensation responsibilities related to both cantonal and federal court proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the reduction and allocation of the Federal Court's procedural costs.
Used to justify the reduction of the Federal Court's procedural costs due to low effort.
Cited as the legal basis for dismissing the appeal due to settlement.
Cited alongside Art. 71 BGG as the legal basis for the dismissal due to settlement.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_267/2022
Verfügung vom 1. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior und/oder Rechtsanwältin Biljana Malesevic,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann und/oder Rechtsanwältin Dr. Dominique Ott,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2022 (RT210172-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 1. September 2021 wies das Bezirksgericht Horgen das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Gesuch des Beschwerdegegners um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg ab.
1.2. Mit Entscheid vom 2. März 2022 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdegegners gut und erteilte ihm in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 33'923'775.17 zuzüglich Zins und abzüglich Teilzahlungen von Fr. 3'000'000.--, Fr. 28'307'474.55 und Fr. 9'500'000.--.
1.3. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Am 31. Mai 2022 haben die Parteien das Bundesgericht mit einer gemeinsamen Eingabe darüber informiert, dass sie am 18. Mai 2022 im Rahmen eines anderen Verfahrens eine Vergleichsvereinbarung unterzeichnet hätten, die unter anderem die Erledigung des Verfahrens 5A_267/2022 vorsehe. Gemäss dem auszugsweise wiedergegebenen Vergleich haben sie vereinbart, dem Bundesgericht gemeinsam zu beantragen, das Verfahren 5A_267/2022 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Sie haben zudem vereinbart, die erstinstanzlich angefallenen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- (Geschäfts-Nr. EB210123), die zweitinstanzlich angefallenen Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- (Geschäfts-Nr. RT210172-O) sowie die vor Bundesgericht allenfalls noch anfallenden Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich, dem Beschwerdegegner die Hälfte der vom Obergericht zugesprochenen Parteientschädigungen (Fr. 15'000.-- für das Beschwerdeverfahren; Fr. 30'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen, d.h. total Fr. 22'500.--. Der Beschwerdegegner verzichtet im Mehrumfang der zugesprochenen Parteientschädigungen (Fr. 22'500) auf die Bezahlung. Zudem verzichten die Parteien gegenseitig auf Parteientschädigungen im bundesgerichtlichen Verfahren.
In der Eingabe vom 31. Mai 2022 beantragen die Parteien die Abschreibung des Verfahrens 5A_267/2022 infolge Vergleichs. Sie ersuchen das Bundesgericht zudem, von der soeben wiedergegebenen Vereinbarung über die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen Vormerk zu nehmen, ihnen die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ebenfalls Vormerk zu nehmen.
2. Demnach ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Vergleich erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3. Antragsgemäss sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands werden die Gerichtskosten reduziert ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind - wie von den Parteien beantragt - nicht geschuldet. Von der Vereinbarung über die Tragung der kantonalen Prozesskosten (oben E. 1.3) wird Vormerk genommen.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Tragung der kantonalen Prozesskosten vergleichsweise geeinigt haben.
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 1'500.--) auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg