Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_267/2019 KI-generiert

Attachment Announcement Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Vexatiousness

Geschäftsnummer 5A_267/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal from an individual who contested a seizure announcement. Initially, the district court did not admit the individual's complaint, imposing a fee on him, and subsequently, the appellate court also refused to admit his appeal, citing a lack of engagement with the district court's reasoning and an absence of legal interest, as the seizure had already occurred by the complaint date. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming a violation of his right to be heard since he was allegedly not informed of formal deficiencies in his submissions. However, the Tribunal noted that the individual failed to sufficiently address why the appellate court should have alerted him to these deficiencies, as his frequent invocation of "layperson rights" was deemed misuse, and thus, his submission remains evidently unsubstantial. Consequently, the appeal lacks sufficient reasoning and is considered procedurally abusive, aimed primarily at delaying proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Attachment Announcement Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Vexatiousness: Initially, the district court did not admit the individual's complaint, imposing a fee on him, and subsequently, the appellate court also refused to admit his appeal, citing a lack of engagement with the district court's reasoning and an absence of legal interest, as the seizure had already occurred by the complaint date. The individual then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, claiming a violation of his right to be heard since he was allegedly not informed of formal deficiencies in his submissions. However, the Tribunal noted that the individual failed to sufficiently address why the appellate court should have alerted him to these deficiencies, as his frequent invocation of "layperson rights" was deemed misuse, and thus, his submission remains evidently unsubstantial. Consequently, the appeal lacks sufficient reasoning and is considered procedurally abusive, aimed primarily at delaying proceedings.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung mutwillige Prozessführung Anspruch auf rechtliches Gehör anfechtbarer Zwischenentscheid Anfechtungsklage formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The Federal Tribunal decided not to entertain the appeal (Eintretensentscheid) in simplified proceedings due to deficient grounds and vexatious nature.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant because the appeal was rejected (by non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_267/2019

Urteil vom 2. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 15. März 2019

(KBE.2019.7 / CH / cm).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 trat das Bezirksgericht Kulm auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2019 gegen eine Pfändungsankündigung nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 15. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.

Am 29. März 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer mit den Begründungen des bezirksgerichtlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt habe. Auf die Beschwerde sei auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufschiebung des auf den 11. Februar 2019 angesetzten Pfändungsvollzugs, doch sei dieser Zeitpunkt bereits bei Einreichung der Beschwerde an das Bezirksgericht verstrichen gewesen. Wie bereits das Bezirksgericht hat auch das Obergericht dem Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Gerichtskosten auferlegt.

3.2. Der Beschwerdeführer geht auf all dies vor Bundesgericht nicht ein. Stattdessen rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn Bezirks- und Obergericht hätten ihn nie auf formelle Mängel hingewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten des Bezirksgerichts kritisiert, hätte er dies vor Obergericht tun müssen. Weshalb ihn das Obergericht auf formelle Mängel hätte aufmerksam machen müssten, legt er nicht dar. Die stichwortartige Anrufung des rechtlichen Gehörs genügt dazu nicht. Im Übrigen übergeht er, dass bereits das Bezirksgericht ihm vorgehalten hat, die Anforderungen an eine Beschwerde seien ihm aus vorangegangenen Verfahren bekannt, er sei prozesserfahren und seine Berufung auf ein "Laienrecht" sei missbräuchlich.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auch vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer auf sein "Laienrecht": Er bittet um schriftliche Belehrung, wenn seine Eingabe einen Fehler aufweisen sollte. Wie dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt ist (Urteil 5A_103/2019 vom 11. Februar 2019 E. 4), stellt die ungenügende Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht keinen verbesserlichen Mangel dar. Eine Rückweisung zur Verbesserung fällt ausser Betracht ( BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). Die Beschwerde ist zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, denn dem Beschwerdeführer geht es offenbar einzig um Verfahrensverzögerungen. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg