Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_266/2009 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Key Finding on Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 5A_266/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a bankruptcy warning issued against one party following a previous legal claim, where the opposing party had withdrawn their objection to the claim. The tribunal reviewed a complaint filed against a decision by a supervisory authority, which upheld the bankruptcy warning despite the complainant's assertion that they had validly contested the claim. The tribunal noted that the complainant did not adequately address the reasoning provided in the earlier decision and thereby deemed the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Key Finding on Withdrawal of Objection: The tribunal reviewed a complaint filed against a decision by a supervisory authority, which upheld the bankruptcy warning despite the complainant's assertion that they had validly contested the claim. The tribunal noted that the complainant did not adequately address the reasoning provided in the earlier decision and thereby deemed the complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Konkursandrohung Konkursforderung Rückzug der Zivilklage nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsauftrag Verwirkung des Rechtsvorschlags Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_266/2009

Urteil vom 11. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. April 2009.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 20. April 2009 Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil der Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. April 2009, womit eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 1 abgewiesen worden ist.

2.

2.1 Aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt sich, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung 1 am 11. September 2008 zurückgezogen worden ist, so dass dieser Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die der Beschwerdeführerin zugestellte Konkursandrohung bezieht sich demnach auf eine Betreibung, in welcher der Rechtsvorschlag rechtskräftig zurückgezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Eingabe zu behaupten, sie habe Rechtsvorschlag erhoben und erachte deshalb die Konkursandrohung als eine unrechtmässige Forderung. Sie wiederholt damit die Rügen, die sie bereits vor der Justizkommission erhoben hat, ohne aber auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Die Begründung der Beschwerde entspricht somit den Anforderung von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ( BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden