Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_265/2025 KI-generiert

Son's Appeal Against Seizure Dismissed Upon Debtor's Death and Subsequent Withdrawal

Geschäftsnummer 5A_265/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In der Betreibung Nr. xxx gegen B.________ (Schuldner) pfändete das Regionale Betreibungsamt Wohlen am 3. Oktober 2024 den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der C.________ sel. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zeigte das Betreibungsamt die Pfändung dem Beschwerdeführer (Sohn des Schuldners) an.

Legislator-Regeste

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Art. 104 SchKG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Son's Appeal Against Seizure Dismissed Upon Debtor's Death and Subsequent Withdrawal: In der Betreibung Nr. xxx gegen B.________ (Schuldner) pfändete das Regionale Betreibungsamt Wohlen am 3. Oktober 2024 den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der C.________ sel. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zeigte das Betreibungsamt die Pfändung dem Beschwerdeführer (Sohn des Schuldners) an.

Schlagwörter

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Pfändungsanzeige ( Art. 104 SchKG ) unverteilte Erbschaft Inkasso Drittwiderspruch Abberufung des Willensvollstreckers Nachpfändung Erbverzichtsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the division president to rule on the dismissal of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for dispensing with court costs.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 BZP for the decision to dismiss the proceedings due to withdrawal of the appeal.

Art. 73 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the decision to dismiss the proceedings due to withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_265/2025

Verfügung vom 4. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Regionales Betreibungsamt Wohlen,

Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen.

Gegenstand

Pfändungsanzeige (

Art. 104 SchKG

),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 26. März 2025 (KBE.2024.47).

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx gegen B.________ (Schuldner) pfändete das Regionale Betreibungsamt Wohlen am 3. Oktober 2024 den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft der C.________ sel. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 zeigte das Betreibungsamt die Pfändung dem Beschwerdeführer (Sohn des Schuldners) an.

Am 14. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Bremgarten. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2024 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. April 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit gewöhnlichem E-Mail mitgeteilt, dass sein Vater, B.________, am 7. Mai 2025 verstorben sei, und dass er das Rechtsmittel zurückziehe. Das Bundesgericht hat dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 mitgeteilt, dass Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig sind und der Beschwerderückzug schriftlich erfolgen muss. Es hat jedoch die laufende Kostenvorschussfrist einstweilen abgenommen. Am 12. Mai 2025 hat auch das Betreibungsamt das Bundesgericht über den Tod von B.________ informiert. Am 4. Juni 2025 hat das Bundesgericht die Kostenvorschussfrist neu angesetzt, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Rückzugserklärung eingegangen war. Am 16. Juni 2025 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer das ausgedruckte E-Mail vom 8. Mai 2025 eingereicht, allerdings ohne eigenhändige Unterschrift. Am 18. Juni 2025 hat das Bundesgericht Frist angesetzt zur Behebung des Mangels (

Art. 42 Abs. 5 BGG

). Am 30. Juni 2025 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer das ausgedruckte E-Mail vom 8. Mai 2025 mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht.

2. Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (

Art. 32 Abs. 2 BGG

) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 73 BZP

[SR 273]).

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist aufgrund der Umstände zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 5A_265/2025 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Wohlen, der ehemaligen Beiständin des Schuldners und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg