Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_265/2023 KI-generiert

Divorce Case Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 5A_265/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute following the 2022 divorce of a couple who married in 2017 and have a child born in the same year. The lower court, Bezirksgericht Baden, dissolved the marriage and assigned custody of the child to the mother, along with child and post-marital support obligations from the father. The mother appealed the decision, particularly contesting the alimony and child support amounts, but her appeal was rejected by the Obergericht des Kantons Aargau due to its lack of clarity and insufficient legal argumentation. The mother then attempted to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the support payments, yet her appeal was dismissed for similar reasons, as it failed to meet the legal requirements for such an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Case Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The lower court, Bezirksgericht Baden, dissolved the marriage and assigned custody of the child to the mother, along with child and post-marital support obligations from the father. The mother appealed the decision, particularly contesting the alimony and child support amounts, but her appeal was rejected by the Obergericht des Kantons Aargau due to its lack of clarity and insufficient legal argumentation. The mother then attempted to bring the case before the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the support payments, yet her appeal was dismissed for similar reasons, as it failed to meet the legal requirements for such an appeal.

Schlagwörter

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Ehescheidung Auflösung der Ehe Prozessvoraussetzung Kindesunterhalt Zivilprozess Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not heard (no entry) due to being obviously insufficiently substantiated, resulting in a decision using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_265/2023

Urteil vom 12. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 27. Februar 2023 (ZOR.2022.59).

Sachverhalt:

Die Parteien haben 2017 geheiratet. Sie haben einen 2017 geborenen Sohn. Mit Eheschutzentscheid vom 23. Oktober 2018 regelte das Bezirksgericht Zofingen die Folgen des Getrenntlebens.

Gestützt auf die vom rubrizierten Beschwerdegegner eingereichte Scheidungsklage schied das Bezirksgericht Baden am 10. Oktober 2022 die Ehe der Parteien. Es stellte den Sohn unter die Obhut der Beschwerdeführerin, unter Errichtung einer Beistandschaft. Sodann setzte es den durch den Beschwerdegegner zu tragenden Kindesunterhalt (unterschiedliche Beiträge in verschiedenen Phasen) sowie nachehelichen Unterhalt von Fr. 737.50 ab April 2023 bis Juli 2027 fest. Ferner regelte es den Ausgleich der beruflichen Vorsorge und das Güterrecht.

In ihrer Berufung hielt die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Rechtsbegehren" fest, dass sie Berufung erhebe (Ziff. 1) und das Obergericht in Aarau zuständig sei (Ziff. 2); sodann verlangte sie einen Parteikostenvorschuss (Ziff. 3) und eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung mit Urteil vom 27. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass der Abschnitt "Rechtsbegehren" den Anforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht genüge. Soweit die Ausführungen in der Berufungsbegründung verständlich seien, scheine die Beschwerdeführerin mit dem nachehelichen Unterhalt und der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung nicht einverstanden zu sein. Sie begnüge sich allerdings damit, fragmentarisch den Sachverhalt zusammenzufassen und teils an der Sache vorbei theoretische Ausführungen zu machen. Es werde nicht klar, was sie genau wolle. Gleich verhalte es sich mit den Ausführungen zum Kindesunterhalt.

Mit als "Vernehmlassung" betitelter Eingabe vom 31. März 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, auf die Beschwerde sei einzutreten (Ziff. 1) und der Beschwerdegegner sei zu einem vorläufigen Kostenvorschuss zu verpflichten (Ziff. 2), eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 3).

Erwägungen:

1. Der Anspruch auf Bevorschussung der Gerichts- und Anwaltskosten ist im materiellen Zivilrecht begründet, weshalb er vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren geltend zu machen und das Bundesgericht zur Beurteilung eines Prozesskostenvorschussgesuches unzuständig ist ( BGE 143 III 617 E. 7).

2. Im Übrigen hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), welche bei Geldforderungen zu beziffern sind ( BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b). An solchen Begehren mangelt es und es ist auch aus den weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung höchstens sinngemäss ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin um höhere Unterhaltszahlungen zu gehen scheint, ohne dass sich aber erahnen lässt, auf welchen Betrag sie den Unterhalt festgesetzt wissen möchte. Mithin scheitert die Beschwerde bereits am Fehlen hinreichender Rechtsbegehren.

3. Zudem müsste in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht ansatzweise. Soweit die Ausführungen überhaupt verständlich sind, scheint die Beschwerdeführerin einen hohen ehelichen Lebensstandard geltend machen zu wollen. Eine verständliche Darlegung, was für Unterhaltsforderungen sie stellt, lässt sich aber wie gesagt nicht ausmachen und noch weniger enthält die Beschwerde einen Fingerzeig, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil Recht verletzt worden sein soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli