Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_264/2023 KI-generiert

Estate Inventory Appeal Deadline Dispute

Geschäftsnummer 5A_264/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual contested the outcome of an inheritance inventory decision made by the Erbschaftsamt of Solothurn. The complainant had received the final decision from the Erbschaftsamt on January 19, 2023, and subsequently filed a complaint with the Solothurn Court of Appeal on February 13, 2023. However, the appeal was dismissed due to the expiry of the appeal period on March 2, 2023. The individual claimed that he did not receive the decision on time due to being in detention and alleged that he only became aware of it in February through his attorney or the public prosecutor's office. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 3, 2023, seeking an exemption from legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Estate Inventory Appeal Deadline Dispute: The complainant had received the final decision from the Erbschaftsamt on January 19, 2023, and subsequently filed a complaint with the Solothurn Court of Appeal on February 13, 2023. However, the appeal was dismissed due to the expiry of the appeal period on March 2, 2023. The individual claimed that he did not receive the decision on time due to being in detention and alleged that he only became aware of it in February through his attorney or the public prosecutor's office. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on April 3, 2023, seeking an exemption from legal costs.

Schlagwörter

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Inventar über den Vermögensnachlass Nachlassinventar Verzeichnisprivileg Haftgrund nachträglicher Rechtsvorschlag Streitgegenstand Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_264/2023

Urteil vom 6. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtschreiberei Solothurn Erbschaftsamt, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn.

Gegenstand

Inventar über den Vermögensnachlass,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. März 2023 (OGBES.2023.1).

Sachverhalt:

Am 13. Januar 2023 erging die Abschlussverfügung des Erbschaftsamtes Region Solothurn. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 zugestellt. Am 13. Februar 2023 erhob dieser beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde. Mit Beschluss vom 2. März 2023 trat dieses zufolge abgelaufener Beschwerdefrist auf das Rechtsmittel nicht ein. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer am 3. April 2023 an das Bundesgericht. Ferner verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unglücklicherweise in Untersuchungshaft und habe die Abschlussverfügung nie erhalten bzw. zufälligerweise erst durch seinen Anwalt bzw. via Staatsanwaltschaft, allerdings erst Anfang Februar 2023, weil die Verfügung plötzlich in den Akten erschienen sei. Er habe dann sofort Beschwerde erhoben.

3. Die Ausführungen betreffen den Sachverhalt. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Beschluss wurde dem Beschwerdeführer die Abschlussverfügung am 19. Januar 2023 zugestellt. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr behauptet er mit appellatorischen Ausführungen einen anderen Sachverhalt, wobei er nicht genau, sondern nur ungefähr angibt, wann er die Verfügung erhalten haben will.

Zu den rechtlichen Folgen der (willkürfrei festgestellten) verspäteten Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine Rechtsverletzung wäre denn auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Amtschreiberei Solothurn Erbschaftsamt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli