Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_264/2021 KI-generiert

Appeal Against Denial of Justice Regarding Compulsory Placement Lifted Post-Appeal

Geschäftsnummer 5A_264/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was forcibly admitted to a psychiatric clinic after reports from the police and evaluations by medical professionals at Kantonsspital Glarus. A.________ filed complaints against various decisions related to his institutionalization, including multiple appeals to the administrative courts of the cantons of Glarus and Aargau. Despite an attempted escape from the clinic and subsequent re-capture, A.________ continued legal proceedings, including submitting daily filings to the Federal Tribunal. The case at hand specifically addresses a complaint filed against the administrative court of Glarus concerning alleged delays in legal proceedings related to his institutionalization. Additionally, A.________ requested specific actions against neighbors and authorities due to perceived threats. During this ongoing process, the KESB Glarus appointed a representative to oversee his legal matters.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Against Denial of Justice Regarding Compulsory Placement Lifted Post-Appeal: A.________ filed complaints against various decisions related to his institutionalization, including multiple appeals to the administrative courts of the cantons of Glarus and Aargau. Despite an attempted escape from the clinic and subsequent re-capture, A.________ continued legal proceedings, including submitting daily filings to the Federal Tribunal. The case at hand specifically addresses a complaint filed against the administrative court of Glarus concerning alleged delays in legal proceedings related to his institutionalization. Additionally, A.________ requested specific actions against neighbors and authorities due to perceived threats. During this ongoing process, the KESB Glarus appointed a representative to oversee his legal matters.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (fürsorgerische Unterbringung) Verwaltungsbeschwerde Überstellungshaft Anstaltsaufenthalt Restriktive Maßnahmen Beschwerdelegitimation E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare inadmissibility for the remaining requests and submissions due to lack of final instance decision.

Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the President to dismiss the case file as moot.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the specific circumstances.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited alongside Art. 108 in the reasoning to explain why the remaining requests lack final instance relevance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_264/2021

Urteil vom 12. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

verbeiständet durch Rechtsanwalt B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,

Spielhof 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (fürsorgerische Unterbringung).

Sachverhalt:

Nach diversen Rückmeldungen der Polizei wurde A.________ am 28. März 2021 von den Dres. C.________, D.________ und E.________ (Kantonsspital Glarus) in der psychiatrischen Klinik F.________ (Psychiatrische Dienste Aargau) fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen eingereichte Beschwerde leitete das Bundesgericht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus weiter. Eine gleiche Unterbringungsanordnung traf am 30. April 2021 Dr. G.________, wogegen A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob. Ebenfalls am 30. April 2021 ordnete Dr. H.________ (Oberärztin Klinik F.________) eine Verlegung in die Klinik I.________ (Psychiatrische Dienste Graubünden) an, wogegen A.________ wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erhob. Noch vor der Verlegung entwich er am 2. April 2021 aus der Klinik F.________. Am 6. April 2021 fand ihn die Polizei bei sich zuhause und gleichentags wurde er von Dr. J.________ (Glarus) in der Klinik I.________ fürsorgerisch untergebracht. Dagegen erhob er Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Daneben reichte er bei verschiedenen Behörden bzw. Instanzen zahlreiche weitere Eingaben ein und bedient auch das Bundesgericht bis heute fast täglich mit neuen Eingaben. Am 9. April 2021 errichtet die KESB Glarus für A.________ vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft und schränkte vorsorglich seine Handlungsfähigkeit betreffend Prozessführung ein.

Vorliegend geht es um die am 6. April 2021 gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eingereichte Rechtsverzögerungbeschwerde, mit welcher nebst einer sofortigen Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung auch Anweisungen an die Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Glarus im Zusammenhang mit lynchierenden Nachbarn, eventualiter die Einrichtung eines permanenten Überwachungsdienstes, und ein Rayonverbot für diverse Nachbarn verlangt wird.

Mit Urteil vom 12. April 2021 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 6. April 2021 gutgeheissen und diese zugunsten ambulanter Massnahmen aufgehoben.

Erwägungen:

1. Die diversen Ausstandsbegehren betreffen Richter und Gerichtsschreiber anderer Abteilungen des Bundesgerichtes. Darauf ist mithin nicht näher einzugehen.

2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat mit Entscheid vom 12. April 2021 die gegen die zuletzt angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 6. April 2021 erhobene Beschwerde gutgeheissen und eine ambulante Massnahme als milder, aber zwingend notwendig angesehen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden und das Verfahren 5A_264/2021 abzuschreiben, wofür der Präsident zuständig ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ).

3. Auf die weiteren Begehren und Beschwerden, welche sich teils gegen Massnahmen der KESB richten, teils die Behandlung im Rahmen der Unterbringung betreffen, teils Schadenersatzanliegen enthalten, teils Massnahmen gegen Nachbarn verlangen, teils die Glarner Behörden und den Beistand als unfähig kritisieren, teils aber auch nur Wiederholungen von früheren Eingaben beinhalten, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Entscheid des Präsidenten nicht einzutreten, da es an der Letztinstanzlichkeit fehlt; beim Bundesgericht können nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist angesichts der konkreten Umstände zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren Nr. 5A_264/2021 wird als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Auf die weiteren Begehren und Eingaben wird nicht eingetreten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Beistand schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli