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5A_264/2014 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Appeal of Procedural Decisions by Child Protection Authority

Geschäftsnummer 5A_264/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed regarding a decision made by a child and adult protection authority, which involved procedural matters related to visitation rights and other aspects of child custody. The complaint was originally addressed to a cantonal court, which did not proceed with it, claiming that the authority's earlier decision was a non-appealable procedural ruling. The complainant challenged this decision, but the higher court found that the presented arguments were not sufficiently substantiated and did not directly address the reasoning of the lower court’s decision. As a result, the complaint was deemed inadmissible, and costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Hear Appeal of Procedural Decisions by Child Protection Authority: The complaint was originally addressed to a cantonal court, which did not proceed with it, claiming that the authority's earlier decision was a non-appealable procedural ruling. The complainant challenged this decision, but the higher court found that the presented arguments were not sufficiently substantiated and did not directly address the reasoning of the lower court’s decision. As a result, the complaint was deemed inadmissible, and costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Anhörung des Kindes Verfahrensüberprüfung Erwachsenenschutzbehörde anfechtbarer Zwischenentscheid Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Articles cited in the final order to justify the non-admission of the appeal due to obvious inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_264/2014

Urteil vom 2. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ .

Gegenstand

Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 22. Januar 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ (betreffend Zustellung einer Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, Fristansetzung an diesen zur Einreichung eines Gesuchs um Verfahrenseinleitung betreffend Wechsel der Mandatsperson, Ankündigung des weiteren Vorgehens, Ermahnung zur Mitwirkung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe mit der Verfügung vom 22. Januar 2014 lediglich einen verfahrensleitenden Entscheid gefällt, das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sei weder dargetan noch ersichtlich, auf die Beschwerde gegen den nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid sei nicht einzutreten,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG offenbleiben kann, ob sie nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre,

dass nämlich die vorliegende Beschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere kantonale Entscheide als das kantonsgerichtliche Urteil vom 10. März 2014 richtet ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über dieses Urteil hinausgehen,

dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die Sorgerechtsübertragung an ihn verlangt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kritisiert,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das erwähnte Urteil rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann