Companies V. Bankruptcy Authority (Inadmissibility due to Non-payment of Costs)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case involves two companies that filed a complaint against a bankruptcy office regarding the immediate lifting of a bankruptcy seizure on a hotel-restaurant property, including its furnishings and inventory. The companies contested the actions taken by the bankruptcy office for the liquidation of another company, requesting various measures to reverse the seizure and prevent the violation of official secrecy. The district court denied their request for provisional measures, and the companies subsequently appealed to the cantonal court, which did not admit their complaint. The companies then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, but they failed to pay the required advance costs within the stipulated timeframe, leading to the tribunal deciding not to proceed with their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 3 BZP, Art. 108 al. 1 lit. a BGG; Companies V. Bankruptcy Authority (Inadmissibility due to Non-payment of Costs): The companies contested the actions taken by the bankruptcy office for the liquidation of another company, requesting various measures to reverse the seizure and prevent the violation of official secrecy. The district court denied their request for provisional measures, and the companies subsequently appealed to the cantonal court, which did not admit their complaint. The companies then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, but they failed to pay the required advance costs within the stipulated timeframe, leading to the tribunal deciding not to proceed with their appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure because the required cost advance was not paid.
Applied to impose joint and several liability for the court costs.
Applied to order the appellants to bear the court costs.
Applied in conjunction with Art. 24 para. 3 BZP to definitively dismiss the request for consolidation of proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_263/2017
Urteil vom 20. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bezirksgericht Hinwil,
Konkursamt Wald.
Gegenstand
Konkursbeschlag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2017.
Erwägungen:
1. Das Konkursamt Wald beauftragte im Konkurs der Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation am 6. Dezember 2016 die D.________ AG unter anderem mit der Sicherung, Aufnahme und Bewertung des Inventars, mit der Feststellung und Prüfung von Eigentumsansprachen, mit dem Vorbereiten der Herausgabe von Dritteigentum und der vorzeitigen Herausgabe in klaren Fällen. Die Schliessung des Betriebs wurde auf den 7. Dezember 2016, 15.00 Uhr, angesetzt.
Gegen diese Massnahme erhoben die A.________ AG und die B.________ AG, beide vertreten durch E.________, am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil. Sie verlangten, der vom Konkursamt erwirkte Konkursbeschlag des Hotel-Restaurants F.________, samt Mobiliar und Inventar etc., sei sofort und vorsorglich aufzuheben. Das Konkursamt sei zu verpflichten, den Schlüsseldienst zu beauftragen, den Austausch der Schlosszylinder rückgängig zu machen, und dem Konkursamt sei zu untersagen, weiterhin das Amtsgeheimnis zu verletzen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2017 wies das Bezirksgericht das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Am 2. März 2017 erhoben die A.________ AG und die B.________ AG, beide vertreten durch E.________, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 14. März 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
2. Am 3. April 2017 haben die A.________ AG und die B.________ AG (Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch E.________, Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit derselben Eingabe haben die Beschwerdeführerinnen, die Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation und E.________ persönlich weitere Entscheide des Obergerichts angefochten (Verfahren 5A_260/2017 bis 5A_262/2017 sowie 5A_264/2017).
Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 5. April 2017 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von einmal Fr. 2'000.-- aufgefordert ( Art. 62 BGG ). Mit Verfügung vom 8. Mai 2017ist den Beschwerdeführerinnen eine Nachfrist zur Leistung dieses Vorschusses bis 29. Mai 2017 angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens bei nicht innert der Nachfrist erfolgten Zahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Zugleich ist den Beschwerdeführinnen in Beantwortung einer Eingabe vom 5. Mai 2017 erläutert worden, dass der Betrag von Fr. 2'000.-- einmal im Verfahren 5A_263/2017 geschuldet ist.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 haben die Beschwerdeführerinnen, die Aktiengesellschaft C.________ in Liquidation und E.________ um Vereinigung der Verfahren 5A_260/2017 bis 5A_264/2017 ersucht. Das Bundesgericht hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. Mai 2017 zurzeit abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerinnen haben binnen der Nachfrist den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf das vorliegende Verfahren 5A_263/2017 ist das Gesuch um Vereinigung mit einem der Verfahren 5A_260/2017 bis 5A_262/2017 und 5A_264/2017 definitiv abzuweisen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP e contrario). Eine Verfahrensvereinigung erscheint nicht mehr als zweckmässig. Der entsprechende Antrag wurde ohnehin in erster Linie in der Absicht gestellt, die Summe der einverlangten Kostenvorschüsse in den Verfahren 5A_260/2017 bis 5A_264/2017 zu reduzieren. Diesem Zweck dient die Verfahrensvereinigung nicht.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren 5A_260/2017 bis 5A_262/2017 und 5A_264/2017 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg