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5A_263/2016 KI-generiert

Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Regarding Curatorship and Capacity

Geschäftsnummer 5A_263/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by an individual challenging a decision made by the Upper Court of Zurich, which had denied their complaint regarding the termination of their legal capacity in housing matters within a guardianship framework that included property management. The appeal was based on the assertion that the decision contravened legal rights, but the court found that the appeal did not adequately address the grounds of the initial ruling nor provide sufficient justification for why the court's decision was wrong. Consequently, the court determined that it could not consider the appeal due to its lack of valid reasoning and compliance with legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Refusal to Hear Appeal Regarding Curatorship and Capacity: The appeal was based on the assertion that the decision contravened legal rights, but the court found that the appeal did not adequately address the grounds of the initial ruling nor provide sufficient justification for why the court's decision was wrong. Consequently, the court determined that it could not consider the appeal due to its lack of valid reasoning and compliance with legal requirements.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Anhörung oder Verhör Rechtsfähigkeit Wohnungsrecht gesetzliche Vertretung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Indicates the application of the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_263/2016

Urteil vom 11. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. März 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend die gemäss Art.394 Abs. 2 ZGB erfolgte Aufhebung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich Wohnen im Rahmen einer bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB sowie betreffend die Genehmigung des von der Beiständin gestellten Antrags auf Liquidation des Haushaltes) nichteingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, weil das schwere Verschulden des vorinstanzlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dieser anzurechnen sei, könne die obergerichtliche Beschwerdefrist nicht wieder hergestellt werden, auf die verspätete Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie keine (sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzende) Begründung enthalte,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann