Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_262/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Representative Guardianship Appointment for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_262/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who challenged a decision made by a cantonal court regarding the appointment of a legal representative following an assessment by the child and adult protection authority. The court had previously concluded that the individual requires assistance due to health issues, which impair their ability to manage financial and administrative matters independently. The appeal to the higher court was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the legal concerns raised by the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 394 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Representative Guardianship Appointment for Lack of Substantiation: The court had previously concluded that the individual requires assistance due to health issues, which impair their ability to manage financial and administrative matters independently. The appeal to the higher court was deemed insufficiently substantiated, as it did not adequately address the legal concerns raised by the lower court's decision, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Beistandsbestellung verfassungsmässige Anforderung gesetzlicher Anspruch Rechtsgutachten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis for not entering a decision on the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Referred to implicitly by the decision not to levy court costs (though the number itself is not explicitly cited in that specific numbered second order, the reasoning mentions the waiver based on the inadmissibility ruling procedure, but since the judgment explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing Art. 66, I must adhere strictly to the dispositive. Since no cost article is explicitly cited in the final orders 1-3, I check again. Order 2 states: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' No article is cited for this decision in the dispositive. Therefore, I will only include the procedural article used to reject the appeal.)

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_262/2016

Urteil vom 11. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den

Entscheid vom 1. März 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau-

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (ihr gegenüber durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ angeordnete) Vertretungsbeistand nach Art. 394 ZGB samt Ernennung einer Berufsbeiständin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die an einer... mit... sowie wahrscheinlich an einer chronifizierten... leidende Beschwerdeführerin sei hilfsbedürftig und brauche Unterstützung durch die Beiständin, weil sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung weder ihre finanziellen Interessen wahren noch die damit zusammenhängenden administrativen Angelegenheiten erledigen könne, eine bloss beratende und begleitende Unterstützung wäre ungenügend, dagegen habe die Vorinstanz zu Recht auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit verzichtet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann