Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_262/2012 KI-generiert

Failure to Justify Appeal Against Supervisory Decision on Mortgage Sale Conditions

Geschäftsnummer 5A_262/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by an appellate court regarding the public announcement of an asset register and auction conditions in a real estate enforcement procedure. The lower court had dismissed the individual's submissions, citing a failure to meet the required deadline for contesting the auction conditions and inadequate justification for challenging the asset register. The individual sought permission to appeal and requested legal aid, but the court found the appeal lacked sufficient grounds and dismissed both the appeal and the request for legal aid, imposing costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Failure to Justify Appeal Against Supervisory Decision on Mortgage Sale Conditions: The lower court had dismissed the individual's submissions, citing a failure to meet the required deadline for contesting the auction conditions and inadequate justification for challenging the asset register. The individual sought permission to appeal and requested legal aid, but the court found the appeal lacked sufficient grounds and dismissed both the appeal and the request for legal aid, imposing costs on the individual.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Grundpfandverwertung Aufsichtsbeschwerde Konkursverhandlung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the ground for the Federal Tribunal to not enter upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_262/2012

Urteil vom 5. April 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________,

Gegenstand

Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf Eingaben der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Auflage des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen (in einem Grundpfandverwertungsverfahren) nicht eingetreten ist,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit sich die eine Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die Steigerungsbedingungen richte, sei einerseits die 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten (öffentliche Auflage ab 13. Februar 2012, Einreichung der Beschwerde am 28. Februar 2012) und fehle es anderseits an einer hinreichenden Begründung, soweit sich diese Eingabe gegen das Lastenverzeichnis richte, fehle es wiederum an einer genügenden Begründung, das Gleiche gelte schliesslich sowohl für die erwähnte Eingabe wie auch für eine weitere Eingabe, sofern diese Eingaben als Bestreitung im Sinne von Art. 140 Abs. 2 SchKG aufzufassen wären, auf beide Eingaben sei daher nicht einzutreten,

dass zur Einreichung einer Beschwerde in Zivilsachen nur Anwälte oder die Parteien direkt befugt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), indes vorliegend auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung der Unregelmässigkeit ausnahmsweise verzichtet wird ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann