Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_261/2021 KI-generiert

Parents' Appeal Against Child Placement and Guardianship Modification Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_261/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainants challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority of Appenzell Ausserrhoden which removed their right to determine the place of residence for their son, born in 2009, and placed him in a boarding school specializing in speech therapy due to a guardianship order. This decision, originally made in April 2020 and confirmed in July 2020, was disputed by the parents, who claimed that the authority acted without evidence and on false assumptions. The Appenzell Ausserrhoden Cantonal Court had dismissed their appeal in March 2021, and the parents subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, alleging procedural errors and costs concerns related to the measures imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Against Child Placement and Guardianship Modification Dismissed for Insufficient Reasoning: This decision, originally made in April 2020 and confirmed in July 2020, was disputed by the parents, who claimed that the authority acted without evidence and on false assumptions. The Appenzell Ausserrhoden Cantonal Court had dismissed their appeal in March 2021, and the parents subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, alleging procedural errors and costs concerns related to the measures imposed.

Schlagwörter

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Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc Anhörung eines Elternteils Kindesunterbringung Vormundschaft Aufenthaltsbestimmungsrecht Abänderung der elterlichen Sorge verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation, as ruled in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_261/2021

Urteil vom 8. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden,

Gutenbergzentrum, 9102 Herisau,

D.________,

c/o Regionale Berufsbeistandschaft Appenzeller Mittelland, Reutenenstrasse 22, 9042 Speicher.

Gegenstand

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts etc.,

Beschwerde gegen das Zirkular-Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. März 2021 (O2K 20 7).

Erwägungen:

1. C.________ (geb. 2009) ist der Sohn der Beschwerdeführer. Seit 2015 besteht für ihn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Mit Entscheid vom 16. Juli 2020 bestätigte die KESB Appenzell Ausserrhoden den - bereits am 16. April 2020 angeordneten - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern für C.________. Er wurde per 10. August 2020 im Internat der Sprachheilschule E.________ behördlich untergebracht. Den Eltern wurden verschiedene Weisungen erteilt und die Aufgaben des Beistands angepasst und bestätigt.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Zirkular-Urteil vom 8. März 2021 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen haben die Beschwerdeführer am 6. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die von der KESB für die Unterbringung von C.________ vorgebrachten Punkte seien falsch. Die KESB handle ohne Beweise und stütze sich auf haltlose Unterstellungen. All dies stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts zur Notwendigkeit der Unterbringung dar. Soweit die Beschwerdeführer sodann die Notwendigkeit der Beistandschaft bestreiten und ihre Aufhebung verlangen, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass die Errichtung der Beistandschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils war, sondern einzig die Anpassung der Aufgaben des Beistands. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, es bringe nichts, mit dem KJPD (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst) oder sonstigen Institutionen zu reden, da ihnen und C.________ ohnehin nicht zugehört werde. Soweit das bisherige Verfahren angehend, hat das Obergericht festgehalten, sie hätten ihren Standpunkt einbringen können. Der Umstand, dass das Ergebnis des Verfahrens nicht ihren Wünschen entspreche und sie sich deshalb nicht ernst genommen fühlten, sei zwar nachvollziehbar, darin liege aber kein Verfahrensfehler. Auf diese Erwägungen gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Dass ihnen zukünftig (im Rahmen der Befolgung der Weisungen, die die Beschwerdeführer unter anderem zu einer psycho-edukativen Therapie verpflichten) nicht zugehört würde, stellt eine blosse Unterstellung dar. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Unterbringung und die Weisungen verursachten Mehrkosten, die an ihnen hängen blieben. Die Kosten der angeordneten Massnahmen waren nicht Thema das angefochtenen Urteils. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg