Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_261/2007 KI-generiert

Appeal Non-Admission Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_261/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies regarding insolvency proceedings, specifically the request for debt restructuring and the opening of bankruptcy proceedings. The complaining party sought to appeal a decision made by the Cantonal Court concerning provisional measures. However, the appeal was challenged because the complaining party failed to pay a required advance court fee within an imposed deadline. As a result, the court decided not to consider the appeal and imposed costs on the complaining party.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Non-Admission Due to Unpaid Cost Advance: The complaining party sought to appeal a decision made by the Cantonal Court concerning provisional measures. However, the appeal was challenged because the complaining party failed to pay a required advance court fee within an imposed deadline. As a result, the court decided not to consider the appeal and imposed costs on the complaining party.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Konkursverfahren Nachlassstundung Eröffnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal (abwiesung the case due to delay/non-payment).

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for not admitting the appeal due to failure to pay the required cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_261/2007/bnm

Urteil vom 13. Juli 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nachlassstundung/Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission).

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 30. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 28. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug und dem Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: