Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_260/2015 KI-generiert

Custody Cost Deposit Appeal Dismissed for Inadequate Justification

Geschäftsnummer 5A_260/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual regarding a decision made by a cantonal court concerning the requirement for the individual to pay a cost advance of 800 CHF in a legal proceeding related to the examination of an adult protection measure. The individual challenged the validity of the court's order, claiming various legal and constitutional violations. However, the court found that the individual did not adequately justify these claims or demonstrate how the decision was unlawful. Moreover, the court deemed the complaint as abusive and decided not to proceed with it, also denying the request for free legal aid. The individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 97 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Custody Cost Deposit Appeal Dismissed for Inadequate Justification: The individual challenged the validity of the court's order, claiming various legal and constitutional violations. However, the court found that the individual did not adequately justify these claims or demonstrate how the decision was unlawful. Moreover, the court deemed the complaint as abusive and decided not to proceed with it, also denying the request for free legal aid. The individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Recht zur Hinterlegung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Verfahrenssprache Petitionsrecht Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of proper reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_260/2015

Urteil vom 30. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Gegenstand

Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren (Prüfung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. März 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. März 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Prüfung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert hat,

in das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung sowie in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer werde eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt ( Art. 98 ZPO ), der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelte nicht ( Art. 145 Abs. 2 ZPO ), bis zur Vorschusszahlung bleibe das Verfahren eingestellt, schliesslich sei der Beschwerdeführer über die Prozesskosten und den Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären ( Art. 97 ZPO ), hinsichtlich der Prozesskosten werde auf das Dekret über die Verfahrenskosten und den Anwaltstarif verwiesen (SAR 221.150 und 291.150),

dass sich das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ablehnungsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung des Präsidenten an früheren Urteilen ohnehin nicht geeignet wäre, diesen bei objektiver Betrachtung als befangen erscheinen zu lassen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Verfügung des Obergerichts vom 20. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. März 2015 bildete,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den (im kantonalen Beschwerdeverfahren angefochtenen) erstinstanzlichen Entscheid mitanficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtliche Verfügung vom 20. März 2015 eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, kantonale Gerichtspersonen als befangen zu bezeichnen und ohne nachvollziehbare Begründung zahlreiche Rechts- und Verfassungsverletzungen zu behaupten ("schwerste Folter", "verbotene Hausgerichtsbarkeit", "Foltermord-Vergeiselungs-Versklavung", verbotene "Pflicht- oder Zwangsarbeit"),

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. März 2015 aufzeigt, inwiefern diese Verfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf das Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann