Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_26/2023 KI-generiert

Debtor's Liquidated Share Seizure and Partnership Dissolution for Tax Debts

Geschäftsnummer 5A_26/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, two individuals, A.________ and B.________, challenged a decision by the Bernese High Court related to debt enforcement proceedings. The Canton of Bern, the Swiss Confederation, and the Municipality of U.________ initiated proceedings against A.________ for a debt amounting to CHF 67,032.15. A.________ and B.________, being co-owners of a property as simple partners, faced an enforcement action in which the liquidation share of A.________ was seized to satisfy creditor claims. Dissatisfied with the resolution decided by the Bernese High Court, which included the dissolution of their simple partnership and liquidation of the communal property, A.________ and B.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for a different treatment of the assets and questioning the dissolution. However, their complaint lacked sufficient legal grounding to proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 10 VVAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG; Debtor's Liquidated Share Seizure and Partnership Dissolution for Tax Debts: The Canton of Bern, the Swiss Confederation, and the Municipality of U.________ initiated proceedings against A.________ for a debt amounting to CHF 67,032.15. A.________ and B.________, being co-owners of a property as simple partners, faced an enforcement action in which the liquidation share of A.________ was seized to satisfy creditor claims. Dissatisfied with the resolution decided by the Bernese High Court, which included the dissolution of their simple partnership and liquidation of the communal property, A.________ and B.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for a different treatment of the assets and questioning the dissolution. However, their complaint lacked sufficient legal grounding to proceed further.

Schlagwörter

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Bestimmung der Art der Verwertung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen Auflösung der Kollektivgesellschaft Steuerschulden beschlagnahmte Vermögenswerte einvernehmliche private Schuldenbereinigung einfache Gesellschaft Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_26/2023

Urteil vom 19. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Emmental,

Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf,

1. Kanton Bern,

2. Schweizerische Eidgenossenschaft,

3. Einwohnergemeinde U.________,

alle drei vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Bestimmung der Art der Verwertung eines Anteils

an Gemeinschaftsvermögen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Dezember 2022 (ABS 22 337).

Erwägungen:

1. A.________ wird vom Kanton Bern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Einwohnergemeinde U.________ für eine Forderung von Fr. 67'032.15 zuzüglich Akzessorien betrieben (Betreibung Nr. xxx). A.________ und seine Ehefrau B.________ sind als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. yyy. Am 19. Mai 2022 pfändete das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, in der Pfändungsgruppe Nr. zzz den Liquidationsanteil von A.________ am Vermögen der einfachen Gesellschaft. Die Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41) scheiterte. In der Folge stellten die Beteiligten ihre Anträge ( Art. 10 VVAG ). Am 28. November 2022 überwies das Betreibungsamt die Akten dem Obergericht und ersuchte um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf. Es wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den Erlös aus dem Liquidationsanteil von A.________ zur Befriedigung der Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. zzz zu verwenden.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) am 11. Januar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Beschwerdeführer bringen vor, obschon B.________ im hängigen Verfahren als Schuldnerin nicht involviert sei, sei die einfache Gesellschaft trotz ihrer Bemühungen um eine gütliche Lösung und noch unbeantworteten Fragen durch den Gläubiger (sic!) aufgelöst worden. Der Liquidationsanteil von B.________ sei wieder in die einfache Gesellschaft zurückzuführen.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, weshalb die einfache Gesellschaft zu liquidieren sei und die Alternative, nämlich die blosse Versteigerung des Anteilsrechts von A.________, ausser Betracht falle. Was die Bemühungen um eine gütliche Lösung betrifft, so hat das Obergericht festgehalten, dass diese bislang gescheitert seien, eine Einigung über eine von der obergerichtlichen Anordnung abweichende Verwertungsart allerdings nicht ausgeschlossen sei, wenn die Gläubiger damit einverstanden seien, den Vollzug der Auflösung aufzuschieben. Welche Fragen die Gläubiger nicht beantwortet haben sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die ihnen unter solidarischer Haftung auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg