Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_26/2013 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement and Treatment Necessity

Geschäftsnummer 5A_26/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge related to the involuntary admission of a person to a psychiatric facility. The individual contested a decision by the Appeals Commission on Guardianship, which upheld their confinement for psychiatric treatment, determining that they lacked insight into their illness and treatment needs, posing a risk of self-harm if discharged. The individual's complaint included demands for various remedies and compensation but was found to exceed the scope of the initial proceedings. The court emphasized the importance of factual findings made by the lower authority and established that the admission was justified based on the individual's mental health condition.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement and Treatment Necessity: The individual contested a decision by the Appeals Commission on Guardianship, which upheld their confinement for psychiatric treatment, determining that they lacked insight into their illness and treatment needs, posing a risk of self-harm if discharged. The individual's complaint included demands for various remedies and compensation but was found to exceed the scope of the initial proceedings. The court emphasized the importance of factual findings made by the lower authority and established that the admission was justified based on the individual's mental health condition.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Störungen Pflegeheim fürsorgerische Unterbringung ärztlicher Bericht begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

The Tribunal decided not to correct or supplement the facts ex officio based on this provision.

Art. 105 Abs. 1 BGG

The Tribunal stated that it must base its decision on the facts established by the lower court, unless they are obviously incorrect, as per this article.

Art. 109 BGG

The Federal Tribunal's decision was rendered in the procedure governed by this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning in the lower court's decision based on this article.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

This article was cited to confirm the legality of the placement based on the established facts.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_26/2013

Urteil vom 21. Januar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die Dauer dieser Massnahme auf längstens bis zum 11. Februar 2013 festgesetzt hat,

in Erwägung:

dass die Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die ... leidende, ... Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die ... Medikamente nicht mehr einnehmen und sich selbst gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Arbeitsverbote für Ärzte und Klinikpersonal (samt Ausschaffung aus der Schweiz) verlangt und Schadenersatz von einer Million Franken fordert, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisiert ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Rekurskommission vom 8. Januar 2013 verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann