Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_26/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Commitment for Mentally Ill Individual

Geschäftsnummer 5A_26/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision from a cantonal court regarding her involuntary commitment to a psychiatric facility. The court had rejected her appeal against the order for her hospitalization, which was based on assessments indicating she suffered from a mental illness, lacked insight into her condition, and posed a risk to herself and others if released. The individual reportedly refused necessary treatment and was at risk of self-harm due to significant psychiatric symptoms. The Federal Tribunal reviewed the case and established the appropriateness of the commitment under relevant legal provisions, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Commitment for Mentally Ill Individual: The court had rejected her appeal against the order for her hospitalization, which was based on assessments indicating she suffered from a mental illness, lacked insight into her condition, and posed a risk to herself and others if released. The individual reportedly refused necessary treatment and was at risk of self-harm due to significant psychiatric symptoms. The Federal Tribunal reviewed the case and established the appropriateness of the commitment under relevant legal provisions, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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psychische Erkrankung medizinische Zwangsbehandlung fürsorgerische Unterbringung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt stationärer Defektzustand Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the binding nature of the facts established by the lower court (though not cited in the final dispositive orders 1-3).

Art. 109 BGG

Cited as the procedure under which the Federal Tribunal's decision is rendered.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for referring to the reasoning of the lower court's decision, though this article is not directly cited in the final dispositive orders 1-3.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

Cited as the basis for the appeal being lodged (though not cited in the final dispositive orders 1-3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_26/2010

Urteil vom 13. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte, nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter Verweisung auf zahlreiche Akten - erwog, die seit Jahren an einer ... leidende, schon mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht, lehne eine angemessene Behandlung vehement ab und müsse stationär behandelt werden, weil sie - trotz ihrer seit Oktober 2009 permanent bestehenden Angstzustände - bei sofortiger Entlassung die Medikamente zumindest reduzieren, dadurch innert kurzer Zeit sich selbst gefährden (Zunichtemachen der bisher erzielten Besserung, Notwendigkeit der erneuten Klinikeinweisung der zuletzt wegen ... hospitalisierten Beschwerdeführerin) und auch für ihre Umgebung eine schwere Belastung darstellen würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das Psychiatriezentrum B.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin für ihre Umgebung darstellt ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann