Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_26/2008 KI-generiert

Legal Aid Application in Divorce Proceedings Upheld Due to Arbitrary Denial of Indigence Proof

Geschäftsnummer 5A_26/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed for divorce and requested free legal aid in April 2007. The request was initially denied by the District Court, which argued that the divorce claim was unlikely to succeed due to insufficient evidence of a two-year separation. An appeal to the Appellate Court was also dismissed, primarily because the individual failed to adequately prove they were reliant on social assistance since December 2006. Consequently, the individual appealed to the Federal Court, seeking approval for legal aid and assistance, asserting that their financial situation and lack of income warranted support. The appeal examines the criteria for demonstrating financial need and the obligations of the courts in assessing such claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Legal Aid Application in Divorce Proceedings Upheld Due to Arbitrary Denial of Indigence Proof: The request was initially denied by the District Court, which argued that the divorce claim was unlikely to succeed due to insufficient evidence of a two-year separation. An appeal to the Appellate Court was also dismissed, primarily because the individual failed to adequately prove they were reliant on social assistance since December 2006. Consequently, the individual appealed to the Federal Court, seeking approval for legal aid and assistance, asserting that their financial situation and lack of income warranted support. The appeal examines the criteria for demonstrating financial need and the obligations of the courts in assessing such claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (Scheidung) Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Bedürftigkeit Einrede des guten Glaubens schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 3 BV

The Federal Tribunal granted the request for free legal aid based on the constitutional right to free legal aid for indigent persons whose claims are not obviously futile.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Aargau to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision on free legal aid was an appealable interlocutory decision causing irreparable harm.

Art. 95 lit. a BGG

The appeal was granted based on the finding that the lower court's decision regarding indigence was arbitrary (a violation of federal law under Art. 95 lit. a BGG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (79)

AA080166 · zh
Court of Cassation Overturns Costs Imposed for Premature Declaration of Settlement Unreadiness
«…tschä- digungsfolgen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.2; 5A_428/2007 vom 25.1.2008, Erw. 1; Pra 2009 Nr. 104, Erw.…»
35542 (2024-06-11) · nw
Child Support Calculation Following Remand: Standardized Condominium Maintenance Deduction
«…von Fr. 250.‒ hat das Obergericht im ersten Berufungsverfahren ZA 21 6 mit Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und BGE 121 III 20 E. 3b nicht angerechnet (vgl. Urteil ZA 21 6 E. 7.1.2), was die vorliegen…»
5A_709/2022 (2023-05-24)
Spousal Support Adjustment: Child Support Calculation and Mediation Requirements
«…ten von Fr. 442.55 und den monatlichen Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.-- zusammen. Unter Hinweis auf Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und auf BGE 121 III 20 E. 3b hielt das Obergericht fest, Ausgaben seien nur dann in die Be…»
PQ210077 (2021-12-14) · zh
KESB Authority Extension and Legal Aid Appeal
«…- 15 - anderen Fällen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008 E. 3.1; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1; DIKE ZPO-HUBER, Art. 117 N 17; ZK ZPO-EMMEL, Art. 117 N 12). Es obliegt grundsätzlich der g…»
PQ210066 (2021-11-16) · zh
Legal Aid Recipient Ordered to Repay CHF 42,000 Despite Hardship Claims Due to Substantial Assets
«…zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich bezahlt werden (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 117 N. 31, BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und OG ZH PQ180042 E. 3). Da Mittellosigkeit vor- liegt, wenn die Prozesskosten neben dem la…»
5D_120/2021 (2021-11-10)
Rejection of Legal Aid for Appeal Against Attachment Order Due to Unsubstantiated Indigence Claim
«…et (vgl. dagegen zum Fall umfassender und klarer Angaben im Gesuch die Urteile 9C_568/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 4.3). Wenig überzeugend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus den vorhandenen Angaben la…»
PD210008 (2021-06-29) · zh
Applicant Deemed Not Destitute, Denied Free Legal Aid
«…. 182 f. und 185 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007, E. 2.1; BGer 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008, E. 3.1; BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.1). 4.3.2. Für die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurde vorliegend bereits…»
ZK2 2020 8 (2021-06-21) · sz
Custody Modification and Support Recalculation in Spousal Protection Case
«…, E. 4.2.3). Ausgaben sind nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt werden (BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2). Lassen es die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogen…»
ZK1 2019 41 (2021-05-11) · sz
Child Support Modification Based on Statutory Change
«…, E. 4.2.3). Ausgaben sind nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt werden (BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2). Lassen es die finanziellen Mittel zu, ist der ge- bührende Unterhalt zwingend auf das sog…»
ZK2 2020 12 (2020-09-09) · sz
Hague Convention Jurisdiction Over Unlawful Relocation and Custody
«…iges oder unklares Ge- such zu verbessern (vgl. BGer, Urteil 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; vgl. BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.w.H.; KG BEK 2019 118 vom 17. Januar 2020, E. 3.d). Weil zur Beurteilung der Mit- tellosi…»
ZK2 2019 44 (2020-05-12) · sz
Divorce Cost Advance Appeal Mooted by Final Decree; Indigency Confirmed for Appellate Procedure Costs
«…ozesskosten bei aufwendigeren und weniger Aufwand verursa- chenden Verfahren (vgl. BGE 141 III 369, E. 4.1; Urteil BGer 5A_26/2008, E. 3.1; Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO), hätte die Gesuchstellerin mit ihrem…»
BEK 2019 118 (2020-01-17) · sz
Appellant's Request for Waiver of Legal Costs Denied Despite Income Calculation Revision
«…iges oder unklares Ge- such zu verbessern (vgl. BGer, Urteil 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; vgl. BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2 m.w.H.). Zusammenfassend ergibt sich für die Beschwerdeführerin zusammen mit ih- ren beid…»
ZK2 2018 82 (2019-12-16) · sz
Spousal and Child Support Modification Following Appeal of Joint Custody Arrangement
«…ft darzulegen hat, dass ihm die entsprechenden Kosten ef- fektiv anfallen und von ihm auch bezahlt werden (BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2; Six, a.a.O., N 2.69). Persönliche, nur einen Ehe- gatten treffende Schulden gegenüber Drit…»
LZ180029 (2019-06-14) · zh
Maintenance Modification and Free Legal Aid Award
«…. 3 BV), Basel 2008, S. 75 f.; BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007, E. 2.1; 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008, E. 3.1; 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.1). Das Einkommen der Kindsmutter betrug im Urteilszeitpunkt Fr. 6'320.– pro Monat (vgl. Urk…»
LZ190001 (2019-04-17) · zh
Parental Power of Attorney Validity in Child Support Action Upheld
«…n (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 17; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 12; BGer 5A_663/2007 vom 28. Januar 2008, E. 4.3; BGer 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.1). Zum Notbedarf zählen der Grundbedarf samt Zuschlag, die Wohnkosten, obligatorische Versic…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_26/2008/bnm

Urteil 4. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Marazzi,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Präsidenten 3 des Bezirksgerichts Baden,

5400 Baden.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Scheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. November 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ (Gesuchsteller) reichte am 10. April 2007 beim Bezirksgericht Baden Scheidungsklage ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege, welche ihm der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 31. August 2007 mit der Begründung verweigerte, das Scheidungsverfahren sei aussichtslos, da er den Beweis für die zweijährige Trennungsfrist nicht erbracht habe.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen diesen Entscheid am 12. November 2007 ab. Es hielt dafür, das Gesuch könne nicht wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen werden. Der Gesuchsteller habe jedoch seine Behauptung, er beziehe seit Dezember 2006 nur noch Sozialhilfe, nicht belegt, womit seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund nicht zu entsprechen sei.

C. Der Gesuchsteller gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2007 aufzuheben, ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren zu bewilligen und einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestimmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft ein Scheidungsverfahren. Da somit nicht ausschliesslich finanzielle Belange zur Diskussion stehen, unterliegt die Beschwerde in der Hauptsache nicht dem Streitwerterfordernis ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG ; vgl. dazu: Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2 und Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2). Ist die Beschwerde gegen die Hauptsache zulässig, kann sie auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid erhoben werden. Mit ihr kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Beanstandet werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts ( Art. 95 lit. b BGG ).

2. Der Umfang des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmt sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts, ergibt sich aber auch direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV . Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm das kantonale Recht einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Rechtsanspruch gewährt. Allein im Lichte der Verfassungsnorm ist somit zu prüfen, ob die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist ( BGE 124 I 1 E. 2).

3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.1 Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 ; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen ( BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten ( BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

3.2 Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse zulassen ( BGE 119 III 28 E. 3B S. 31). Sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 123 III 328 E. 3 S. 329; 124 V 234 E. 4b/bb S. 239). Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden (vgl. dazu: BGE 121 III 20 E. 3b S. 22 f.; Urteil 5P.333/1999 vom 8. November 1999, E. 3; Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 162), hat der Gesuchsteller insbesondere nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

3.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ( Art. 9 BV ) sind ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

4.

4.1 Das Obergericht begründet seinen, die Bedürftigkeit und damit den Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinenden Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe sich zu seinen finanziellen Verhältnissen in der Klage dahingehend geäussert, er habe kein Vermögen; von Juni 2006 bis Oktober 2006 habe er keine Arbeit gehabt; seit Dezember 2006 bestehe sein Einkommen nur noch aus Sozialhilfebezügen; zudem habe er Schulden von über Fr. 40'000.--. Er habe indes seine Behauptung, seit Dezember 2006 nur noch Sozialhilfe zu beziehen, in keiner Weise belegt. Es lägen lediglich Budgets für Dezember 2006 und Januar 2007 vor, wobei Letzteres weder datiert noch unterzeichnet sei. Für weitere Monate, welche für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Relevanz wären, fehlten entsprechende Unterlagen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sei keine Nachfrist zur Einreichung dieser Belege zu setzen, müsse er doch wissen, dass für alle Behauptungen unaufgefordert Belege einzureichen seien. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substanziierung abzuweisen sei.

4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Behauptung des Obergerichts seien nicht nur Sozialhilfebudgets von Dezember 2006 und Januar 2007 eingereicht worden. Er habe mit Eingabe vom 11. Mai 2007 dem Bezirksgericht noch den Amtsbericht der Gemeinde nachgereicht, welcher im Kanton Aargau notwendige Grundlage für die Beurteilung der Prozessarmut darstelle. In diesem Amtsbericht vom 6. Mai 2007 sei von Sozialhilfe keine Rede, sondern es werde festgehalten, dass er arbeitslos sei. Das habe das Obergericht übersehen und damit die Bedürftigkeit in willkürlicher Weise als nicht nachgewiesen erachtet.

4.3 Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet: Der Beschwerdeführer hat in der Tat bereits am 11. Mai 2007 dem Bezirksgericht das § 128 Abs. 2 ZPO /AG entsprechende Zeugnis des Gemeinderates über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse vom 6. Mai 2007 nachgereicht. Daraus ergibt sich, dass er zur Zeit arbeitslos ist, über keine Einnahmen verfügt, von seiner Ehefrau lebt und Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- auszuweisen hat. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht ohne Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorgeworfen werden, er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Daran vermag auch der Hinweis auf das nicht publizierte Urteil 4C.41/2003 vom 25. März 2003, E. 2.3 nichts zu ändern. Unter den gegebenen Umständen hätte es am Obergericht gelegen, den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen bezüglich der Bedürftigkeit anzuhalten, falls es das eingereichte Zeugnis als ungenügend erachtete. Dem obergerichtlichen Entscheid lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass diese Angaben als ungenügend erachtet worden wären, äussert sich doch der angefochtene Entscheid gar nicht zu dieser Beilage. In Anbetracht des von der Gemeinde ausgestellten Zeugnisses aber erweist sich der Schluss des Obergerichts, die Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, als willkürlich.

4.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der obergerichtliche Entscheid aufzuheben. Das Obergericht hat überdies bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass das Scheidungsverfahren nicht aussichtslos sei, womit die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Da dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer die selbstständige Prozessführung nicht zugemutet werden kann und die Ehefrau ihrerseits einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat, ist ihm überdies ein amtlicher Anwalt beizugeben (zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Anwalts: BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Demgegenüber hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

6. Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten 3 des Bezirksgerichts Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden