Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_26/2007 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Unpaid Security Deposit

Geschäftsnummer 5A_26/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a request for legal aid in a paternity contestation scenario, where the initial application for free legal assistance was denied due to the perceived lack of merit in the complaint. The individual was subsequently ordered to pay a court deposit to proceed with the appeal but failed to do so within the designated non-extendable timeframe. Despite submitting another request for reconsideration and an extension of the deadline, these were rejected as the individual did not provide sufficient grounds to challenge the previous decision or meet the required payment conditions. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to the failure to comply with the payment order.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Unpaid Security Deposit: The individual was subsequently ordered to pay a court deposit to proceed with the appeal but failed to do so within the designated non-extendable timeframe. Despite submitting another request for reconsideration and an extension of the deadline, these were rejected as the individual did not provide sufficient grounds to challenge the previous decision or meet the required payment conditions. Consequently, the court decided not to consider the appeal due to the failure to comply with the payment order.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Anwaltskosten unentgeltliche Rechtspflege neues rechtliches Vorbringen nicht geleisteter Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision because the required cost advance was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited implicitly as the basis for the non-entry (waiver/rejection) due to failure to comply with the deadline for the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court fees pursuant to this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_26/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Vaterschaftsanfechtung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 23. Februar 2007, Art. 64 Abs. 1 BGG ) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 5. März 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 23. Februar 2007, eventuell um nochmalige Fristerstreckung ersucht,

dass diese Gesuche (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 23. Februar 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte und weil in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist keine weitere Fristerstreckung gewährt werden kann,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt:

1. Die Gesuche um Wiedererwägung und weitere Fristerstreckung werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: