Debt Enforcement Objection Deadline Reinstatement Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual had filed appeals related to debt enforcement proceedings in Winterthur. The individual originally sought to reinstate missed deadlines for contesting these proceedings after the local debt enforcement office rejected his challenges as untimely. Following a denial from the District Court of Winterthur, he appealed to the Canton of Zurich's Higher Court, which dismissed his complaint due to inadequate reasoning. Consequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing deficiencies in standard office procedures at the debt enforcement office, including the lack of receipt acknowledgments. However, he did not adequately address the core issue of why the cantonal court should have considered his appeal, particularly regarding the requirement for a personal appearance to lodge a claim, which he failed to acknowledge was unnecessary. Ultimately, the Federal Tribunal found his complaint insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Objection Deadline Reinstatement Appeal Dismissal: The individual originally sought to reinstate missed deadlines for contesting these proceedings after the local debt enforcement office rejected his challenges as untimely. Following a denial from the District Court of Winterthur, he appealed to the Canton of Zurich's Higher Court, which dismissed his complaint due to inadequate reasoning. Consequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, arguing deficiencies in standard office procedures at the debt enforcement office, including the lack of receipt acknowledgments. However, he did not adequately address the core issue of why the cantonal court should have considered his appeal, particularly regarding the requirement for a personal appearance to lodge a claim, which he failed to acknowledge was unnecessary. Ultimately, the Federal Tribunal found his complaint insufficiently substantiated.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient reasoning (simplified procedure).
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_259/2023
Urteil vom 6. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Wiederherstellung von Rechtsvorschlagsfristen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2023 (PS230032-O/U).
Erwägungen:
1. In den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz wies das Betreibungsamt Winterthur-Stadt mit Verfügungen vom 7. Dezember 2022 die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschläge als verspätet zurück.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur um Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfristen. Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 14. März 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. April 2023 Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, über neunzig Prozent der amtlichen Geschäfte würden mit Ausweispflicht und Unterschrift standardisiert getätigt. Offenbar seien beim Betreibungsamt solche Abläufe unbekannt und es arbeite nicht einmal mit Empfangsbestätigungen. Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass ihm das Obergericht vorgeworfen hat, die kantonale Beschwerde ungenügend begründet zu haben, und er legt nicht dar, weshalb es auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Er legt auch nicht dar, inwiefern die vom Obergericht bestätigte Erwägung des Bezirksgerichts gegen Recht verstossen soll, wonach das persönliche Erscheinen zur Erhebung des Rechtsvorschlags nicht erforderlich gewesen wäre, sondern eine einfache Erklärung genügt hätte. Sein Verweis auf seine Erfahrung in anderen Amtsgeschäften genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg