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5A_259/2022 KI-generiert

Swiss Federal Tribunal Dismisses Incoherent Appeal, Denies Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_259/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant challenged a decision by the Zurich High Court, which had rejected various revision requests and dismissal applications against certain judges. The complainant argued that the prior legal proceedings in the district and high courts were invalid, claiming that the courts engaged in actions like document suppression, fraud, and abuse of office. The complainant filed a lengthy appeal seeking recognition of these alleged nullities and requested legal aid. However, the complaint was dismissed for lacking coherent argumentation or substantive reference to specific legal considerations in the contested rulings, and the related request for legal aid was denied due to the evident lack of merit in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 2 ZPO, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Tribunal Dismisses Incoherent Appeal, Denies Legal Aid: The complainant argued that the prior legal proceedings in the district and high courts were invalid, claiming that the courts engaged in actions like document suppression, fraud, and abuse of office. The complainant filed a lengthy appeal seeking recognition of these alleged nullities and requested legal aid. However, the complaint was dismissed for lacking coherent argumentation or substantive reference to specific legal considerations in the contested rulings, and the related request for legal aid was denied due to the evident lack of merit in the case.

Schlagwörter

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Revision (Feststellungsklagen / unentgeltliche Rechtspflege) unentgeltliche Rechtspflege Revision eines Entscheids substantiierte Begründung Rückzug des Rechtsbegehrens Verfahrenssprache Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it was obviously not sufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the substantive requirements were absent.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_259/2022

Urteil vom 13. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision (Feststellungsklagen / unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 (RY210002-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5A_492/2021 und 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021 verwiesen werden.

Mit Urteil vom 28. Februar 2022 wies das Obergericht die diversen gestellten Revisionsbegehren des rubrizierten Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und mit Beschluss gleichen Datums wies es die gegen verschiedene Oberrichter und Gerichtsschreiberinnen gestellten Ausstandsbegehren ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. April 2022 beim Bundesgericht eine über 100 Seiten umfassende Beschwerde erhoben, insbesondere mit dem Begehren um Feststellung der "absoluten Nichtigkeiten, Unwirksamkeiten der beiden nicht rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren" vor dem Bezirks- und Obergericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde ist weitschweifig und ein kohärenter Gedankengang lässt sich nicht ausmachen; sie besteht aus einem Konglomerat von Urteils- und Literaturzitaten sowie allerlei Behauptungen und Aussagen erb- und prozessrechtlicher Natur. Einen wiederkehrenden Punkt bilden sodann die strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber dem Gericht; der Beschwerdeführer bezichtigt dieses der Urkundenunterdrückung, des Betrugs, des Amtsmissbrauchs und ferner weiterer Straftatbestände. Eine sachgerichtete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils findet sich nicht.

Im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, niemand könne sein eigener Richter sein und es hätten deshalb andere als die abgelehnten Richter entscheiden müssen. Abgesehen davon, dass es an Ausführungen dazu fehlt, um welche Richter es gehen soll - soweit ersichtlich ist vom Vorwurf einzig die mitwirkende Kammerpräsidentin betroffen -, ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass die Mitwirkung an früheren Verfahren für sich genommen noch keinen Ausstandsgrund bildet ( BGE 142 III 732 E. 4.2.2; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 ZPO und Art. 34 Abs. 2 BGG ). An einer konkreten Darlegung der behaupteten Befangenheit - welche bei objektiver Betrachtung eine Gefahr der Voreingenommenheit voraussetzt - fehlt es.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli