Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_259/2018 KI-generiert

Schizophrenic Patient's Challenge to Involuntary Psychiatric Detention and Medical Treatment Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5A_259/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual diagnosed with paranoid schizophrenia who has been in care since 2008. In February 2018, due to acute health risks related to her condition, she was subject to involuntary hospitalization and medical interventions for diabetes management. Following a ruling from the higher court of Bern dismissing her complaint against this involuntary care, the individual appealed to the Federal Tribunal. Her appeal questioned the legitimacy of the court proceedings, but ultimately she contested the order of her continued treatment and hospitalization.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 45 Abs. 3 GSOG, Art. 3 Abs. 2 BRSD, Art. 77 Abs. 1 lit. e KV, Art. 21 Abs. 1 GSOG, Art. 33 Abs. 5 GSOG; Schizophrenic Patient's Challenge to Involuntary Psychiatric Detention and Medical Treatment Upheld on Procedural Grounds: In February 2018, due to acute health risks related to her condition, she was subject to involuntary hospitalization and medical interventions for diabetes management. Following a ruling from the higher court of Bern dismissing her complaint against this involuntary care, the individual appealed to the Federal Tribunal. Her appeal questioned the legitimacy of the court proceedings, but ultimately she contested the order of her continued treatment and hospitalization.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung paranoide Schizophrenie medizinische Behandlung Beugehaft psychiatrische Unterbringung Verfahrensrügen psychiatrisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 45 Abs. 3 GSOG
Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern werden in der Regel durch drei Richterinnen und Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen und Fachrichter (Art. 45 Abs. 3 GSOG, Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BSG 161.1).
Art. 3 Abs. 2 BRSD
Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verfügt über höchstens 25 Fachrichterinnen und Fachrichter (Art. 3 Abs. 2 BRSD, Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11).
Art. 77 Abs. 1 lit. e KV
Diese werden durch den Grossen Rat gewählt (Art. 77 Abs. 1 lit. e KV, Verfassung des Kantons Bern, BSG 101.1; Art.
Art. 21 Abs. 1 GSOG
e KV, Verfassung des Kantons Bern, BSG 101.1; Art. 21 Abs. 1 GSOG).
Art. 33 Abs. 5 GSOG
Art. 33 Abs. 5 GSOG), sind aber keine urteilenden Richter.
Art. 33 Abs. 1 GSOG
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The appeal was dismissed based on this provision because no violation of law was apparent.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this provision because no violation of law was apparent.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_259/2018

Urteil vom 26. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beistand: B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, Heimärztin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. März 2018 (KES 18 148).

Sachverhalt:

A.________ leidet an einer paranoiden Schizophrenie und muss seit vielen Jahren immer wieder hospitalisiert werden. Seit September 2008 ist sie im Wohnheim U.________ untergebracht.

Am 23. Februar 2018 wurde sie wegen akuter bis subakuter Gefährdung im Rahmen der bekannten Schizophrenie mit ärztlicher Einweisung in der Klinik D.________ fürsorgerisch untergebracht, wo auch eine medizinische Zwangsmassnahme angeordnet wurde (Blutzuckermessung und Spritzen von Insulin aufgrund der Diabetes-Erkrankung und der davon herrührenden Probleme mit der Netzhaut).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern als Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in der Besetzung mit einem Oberrichter (Referent) und zwei Fachrichtern sowie einer Gerichtsschreiberin mit Entscheid vom 5. März 2018 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. März 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Kassation fordert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sei kein ordentliches Gericht, weil die mitwirkenden Fachrichter und die Gerichtsschreiberin nicht gewählt seien; das entnehme sie der Liste der gewählten Oberrichter, die ihr das Sekretariat des Grossen Rates zugestellt habe.

Die Beschwerdeführerin irrt mit ihren Aussagen:

Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern werden in der Regel durch drei Richterinnen und Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen und Fachrichter (Art. 45 Abs. 3 GSOG, Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BSG 161.1). Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verfügt über höchstens 25 Fachrichterinnen und Fachrichter (Art. 3 Abs. 2 BRSD, Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11). Diese werden durch den Grossen Rat gewählt (Art. 77 Abs. 1 lit. e KV, Verfassung des Kantons Bern, BSG 101.1; Art. 21 Abs. 1 GSOG). Die Fachrichterin und der Fachrichter, welche am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, sind vom Grossen Rat für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 gewählt. Dies lässt sich dem Staatskalender entnehmen, wobei ein Auszug als PDF auf der Website des Obergerichts aufgeschaltet ist.

Gerichtsschreiber gehören zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers (vgl. Art. 33 Abs. 5 GSOG), sind aber keine urteilenden Richter. Sie werden deshalb nicht gewählt, sondern durch das jeweilige Gericht angestellt (vgl. Art. 33 Abs. 1 GSOG). Ihre Aufgaben sind im Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden (BSG 162.14) bezeichnet.

Das urteilende Gericht war somit ordentlich besetzt und die Behauptung, das angefochtene Urteil sei nichtig, entbehrt jeglicher Grundlage.

3. Die Beschwerdeführerin verzichtet ausdrücklich auf anderweitige Vorbringen. Ausgehend von der im angefochtenen Entscheid erfolgten ausführlichen Darstellung des Schwächezustandes, des selbstgefährdenden Verhaltens (Entgleisung der Blutzuckerwerte und drohende Hyperglykämie mit lebensbedrohlichen Komplikationen), der fehlenden Krankheitseinsicht, der Erforderlichkeit der stationären Unterbringung sowie der Eignung der Klinik ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Recht verletzt worden sein könnte. Folglich ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beistand, Dr. C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli