Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_259/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Post-Release Supervisory Measures

Geschäftsnummer 5A_259/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual appealed against a decision related to the restrictions imposed after the revocation of a guardianship involving psychosocial care. The appeal contested the prescriptions for outpatient follow-up treatment that included supported living and psychiatric care, as well as the appointment of a caretaker, following a prior decision by the cantonal court. The individual claimed dissatisfaction with the arrangements made, despite having previously agreed to them. The higher court determined that the appeal was inadmissible as it did not adequately articulate how the lower court's ruling was legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Post-Release Supervisory Measures: The appeal contested the prescriptions for outpatient follow-up treatment that included supported living and psychiatric care, as well as the appointment of a caretaker, following a prior decision by the cantonal court. The individual claimed dissatisfaction with the arrangements made, despite having previously agreed to them. The higher court determined that the appeal was inadmissible as it did not adequately articulate how the lower court's ruling was legally or constitutionally flawed, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Aufsichtszuständigkeit Vormundschaft Demonstrationsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not to be entertained due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_259/2011

Urteil vom 6. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Oberaargau,

Gegenstand

Weisungen nach Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Weiterziehung des Beschwerdeführers gegen die (im Hinblick auf die per 28. Januar 2011 angeordnete Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs über den an einer ... leidenden Beschwerdeführer) erstinstanzlich gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des bernischen FFE-Gesetzes erlassenen Weisungen betreffend ambulante Nachbetreuung (Anordnung des begleiteten Wohnens sowie der ambulanten psychiatrischen Behandlung, Einsetzung einer Betreuungsperson, Anordnung einer Standortbesprechung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Entscheid vom 25. März 2011 erwog, im vorliegenden Verfahren könne weder die über den Beschwerdeführer errichtete Vormundschaft noch die Person des Vormundes angefochten werden, nachdem die ambulante psychiatrische Nachbetreuung abgebrochen worden sei, erweise sich die Weiterziehung diesbezüglich als gegenstandslos, schliesslich lege der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er mit der eingesetzten Betreuungsperson nicht einverstanden sei, vor dem Regierungsstatthalter habe der Beschwerdeführer sein Einverständnis mit der Wohnung, der betreuten Wohnform und der Einsetzung der Betreuungsperson noch unterschriftlich bestätigt, Gründe für seine Meinungsänderung innerhalb von 4 Tagen bringe er keine vor,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordert, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass seine Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten erhoben werden, dem Beschwerdeführer jedoch auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann