Appeal Inadmissible: Compulsory Medication and Withdrawn Placement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Psychiatry Appeal Commission concerning her involuntary commitment to a clinic and the administration of coercive medication while hospitalized. The commission had deemed her appeal against the commitment as moot due to her withdrawal of the request and upheld the necessity and proportionality of the forced medication, asserting it was essential for her treatment given her inability to recognize the reality of her condition. The Federal Tribunal found the appeal inadmissible because it did not meet the necessary legal requirements and did not sufficiently challenge the commission’s findings regarding the forced medication, ultimately indicating that any claims against the medical professionals would have to be addressed separately by the appropriate local authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 397a ZGB, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appeal Inadmissible: Compulsory Medication and Withdrawn Placement Challenge: The commission had deemed her appeal against the commitment as moot due to her withdrawal of the request and upheld the necessity and proportionality of the forced medication, asserting it was essential for her treatment given her inability to recognize the reality of her condition. The Federal Tribunal found the appeal inadmissible because it did not meet the necessary legal requirements and did not sufficiently challenge the commission’s findings regarding the forced medication, ultimately indicating that any claims against the medical professionals would have to be addressed separately by the appropriate local authorities.
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KI-generiertCited as part of the general procedural requirements for stating constitutional complaints which were not met.
The appeal was not adjudicated upon due to non-admissibility based on formal deficiencies in the supporting arguments.
The failure to properly justify the appeal led to the non-admission of the appeal.
Cited as part of the general procedural requirements for stating the grounds of appeal which were not met.
Used to justify why the request for 'immediate release' was inadmissible as a new claim.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_259/2007 /blb
Verfügung vom 29. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Mai 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG vom 14. Mai 2007 (Eingang beim Bundesgericht: 18. Mai 2007) gegen den Entscheid vom 3. Mai 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der (an einer ... leidenden) Beschwerdeführerin gegen ihre (am 18. April 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete) Einweisung in die Klinik K.________ als gegenstandslos abgeschrieben und eine Beschwerde gegen die durchgeführte medikamentöse Zwangsbehandlung abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission erwog, der Rekurs gegen die Klinikeinweisung sei zufolge Rückzugs vom 2. Mai 2007 gegenstandslos geworden, die (gestützt auf § 22 i.V.m. § 13 Psychiatriegesetz) am 24., 25. und 26. April sowie am 2. Mai 2007 durchgeführte Zwangsmedikation habe sich zur Verminderung der ... Krankheitssymptomatik ... als dringend erforderlich erwiesen und sei auch verhältnismässig gewesen, weil ohne Medikation mit einem deutlich längeren Klinikaufenthalt hätte gerechnet werden müssen, was die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin weit mehr beeinträchtigt hätte als die gegen ihren Willen verabreichten Medikamente, zumal die Beschwerdeführerin (wegen ihrer krankheitsbedingten Realitätsverkennung) mit Bezug auf die Frage der Notwendigkeit der Medikation ohnehin urteilsunfähig sei,
dass die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die "sofortige Entlassung" aus der Klinik beantragt, weil es sich bei diesem Begehren um ein neues und damit unzulässiges Begehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) handelt, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Rekurs gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung zurückgezogen hat,
dass die Rechtmässigkeit dieser Massnahme, die nicht mehr Gegenstand des kantonalen Entscheids bildete, auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ein neues Entlassungsgesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht gegen die entscheidenden Erwägungen der Psychiatrie-Rekurskommission betreffend ihre Zwangsmedikation keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission diesbezüglich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass schliesslich für die Behandlung der von ihr erklärten Strafanzeige gegen die Klinikärzte die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: