Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_258/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Provide Written Judgment Reasoning in Low-Value 'Fake Marriage' Claim Dispute

Geschäftsnummer 5A_258/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person initiated legal proceedings against their former spouse, demanding a payment of CHF 22,859, alleging a "forged marriage." On November 18, 2021, the Bezirksgericht Schwyz dismissed the lawsuit. The plaintiff submitted a letter to the court on November 25, 2021, indicating a temporary waiver of a written decision rationale, followed by a December 2021 letter expressing disagreement with the judgment. The court construed these communications as a request for a reasoned decision but rejected the request due to the lack of an initial application and late submission of the second letter. Subsequently, the Kantonsgericht Schwyz did not admit the appeal. The plaintiff later approached the Swiss Federal Tribunal, failing to substantiate any constitutional complaints or reference the cantonal decision, leading to a dismissal of the case without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Refusal to Provide Written Judgment Reasoning in Low-Value 'Fake Marriage' Claim Dispute: The plaintiff submitted a letter to the court on November 25, 2021, indicating a temporary waiver of a written decision rationale, followed by a December 2021 letter expressing disagreement with the judgment. The court construed these communications as a request for a reasoned decision but rejected the request due to the lack of an initial application and late submission of the second letter. Subsequently, the Kantonsgericht Schwyz did not admit the appeal. The plaintiff later approached the Swiss Federal Tribunal, failing to substantiate any constitutional complaints or reference the cantonal decision, leading to a dismissal of the case without further examination.

Schlagwörter

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Forderung im Zusammenhang mit Ehe Streitwert Scheinehe ehelicher Härtefall Einspruch gegen die Eheschliessung verfassungsrechtliche Rügen falsche Beweisaussage der Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected based on the simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_258/2022

Urteil vom 12. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alois ab Yberg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung im Zusammenhang mit Ehe,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. März 2022 (ZK2 2022 1).

Sachverhalt:

Wegen "gefälschter Heirat" verklagte A.________ seine frühere Ehefrau auf Bezahlung von Fr. 22'859.--. Mit Urteil vom 18. November 2021, das ihm durch Versand des Dispositivs eröffnet wurde, wies das Bezirksgericht Schwyz die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

Am 25. November 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht ein Schreiben ein mit dem Wortlaut "vorläufig verzichte ich von schriftliche Begründung des Entscheids". In einer weiteren Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe: 9. Dezember 2021) sprach er von "Rechtliches Einspruch" und hielt u.a. fest, mit dem Urteil vom 18. November 2021 nicht einverstanden zu sein.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 interpretierte das Bezirksgericht dies als Antrag auf eine Urteilsbegründung; indes wies es das Begründungsgesuch ab, weil das erste Schreiben keinen entsprechenden Antrag enthalten habe und das zweite verspätet eingereicht worden sei.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 10. März 2022 nicht ein.

Mit Eingabe vom 7. April 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer betont, dass er seine Eingabe "als Privat Person Christliche Glaube" und "stolz als Schweizer Bürger" einreiche. Im Folgenden äussert sich unter Beilage zahlreicher Dokumente zu der in seinen Augen "gefälschten Heirat", zu angeblichen Diebstählen und Lügen sowie zu "Meine Name Nutzer", womit er sinngemäss beanstandet, dass die frühere Ehefrau immer noch seinen Namen trage. Es werden keine verfassungsmässigen Rechte genannt oder irgendwelche Verfassungsrügen substanziiert und es erfolgt auch keinerlei Bezugnahme auf den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid, welcher vorliegend das Anfechtungsobjekt bildet.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli