Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_258/2020 KI-generiert

Student Maintenance Appeal Dismissed for Defective Reformatory Motion

Geschäftsnummer 5A_258/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A son born in 1991, currently studying in Belgium, seeks maintenance payments from his father until the completion of his studies. The District Court of Uster ordered the father to make monthly payments of CHF 886 starting from February 2019 and CHF 791.30 beginning December 2018, continuing until the son concludes an appropriate education. The Zurich Obergericht dismissed the son's appeals against the district court's rulings. Subsequently, the son appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions and requesting interim measures and free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Student Maintenance Appeal Dismissed for Defective Reformatory Motion: The District Court of Uster ordered the father to make monthly payments of CHF 886 starting from February 2019 and CHF 791.30 beginning December 2018, continuing until the son concludes an appropriate education. The Zurich Obergericht dismissed the son's appeals against the district court's rulings. Subsequently, the son appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decisions and requesting interim measures and free legal aid.

Schlagwörter

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Volljährigenunterhalt vereinfachtes Verfahren Unterhaltsbeiträge Geschäftsordnung Genehmigungsverfahren Kostenvorschuss Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously inadmissible due to the lack of a suitable substantive claim.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs under the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_258/2020

Urteil vom 8. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Volljährigenunterhalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2020 (NC200001-O/U).

Sachverhalt:

Der im Jahr 1991 geborene A.________, welcher in U.________ (Belgien) studiert, fordert von seinem Vater B.________ Unterhaltszahlungen bis zum Studienabschluss.

Mit Verfügung vom 20. November 2018 wies das Bezirksgericht Uster das Prozesskostenvorschussgesuch ab. Sodann verpflichtete es den Vater mit Verfügung vom 24. April 2019, dem Sohn ab Februar 2019 für die Dauer des Unterhaltsverfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 886.-- zu bezahlen. Schliesslich verpflichtete es den Vater mit Urteil vom 3. Dezember 2019, für den Sohn ab Dezember 2018 längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 791.30 zu bezahlen.

Mit Urteil vom 2. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobenen Berufungen des Sohnes ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Sohn am 6. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Berufungen gegen die Verfügungen vom 20. November 2018 und vom 24. April 2019 sowie diejenige gegen das Urteil vom 3. Dezember 2019 des Bezirksgerichts Uster gutzuheissen. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten.

Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 1 BGG ), muss ein konkretes Rechtsbegehren in der Sache gestellt werden ( BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).

Sodann sind auf Geldleistung gerichtete Rechtsbegehren auch im bundesgerichtlichen Verfahren genau zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). Analoges gilt übrigens für das Berufungsverfahren ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).

2. Ein Begehren auf "Gutheissung der Berufung" stellt von vornherein kein reformatorisches Sachbegehren dar, wie Art. 42 Abs. 1 BGG dies erforderlich macht, denn es könnte so nicht ins Dispositiv überführt werden; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen bleibt das Begehren unbeziffert, so dass die Beschwerde auch daran scheitert.

3. Mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli