Petitioner's Appeal on Maintenance Payment Transfer Rejected for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request made by two individuals to the Regional Court for the transfer of money for maintenance payments from the employer or unemployment insurance of another individual. This request was granted by the Regional Court, and the decision was upheld by the Court of Appeals. The individual affected by the decision subsequently sought legal aid and an extension to amend their complaint, citing long-term illness that affected their ability to act. The Federal Court asked for clarification regarding their intentions and documentation of financial hardship but received no further communication from the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Maintenance Payment Transfer Rejected for Procedural Defects: This request was granted by the Regional Court, and the decision was upheld by the Court of Appeals. The individual affected by the decision subsequently sought legal aid and an extension to amend their complaint, citing long-term illness that affected their ability to act. The Federal Court asked for clarification regarding their intentions and documentation of financial hardship but received no further communication from the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe request for free legal aid was rejected in the operative part because the appeal had no prospect of success.
The court decided exceptionally not to levy court costs in the operative part.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_257/2018
Urteil vom 20. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ und C.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Schuldneranweisung für Unterhaltsbeiträge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 22. Februar 2018 (ZK 18 33 ZK 18 35).
Sachverhalt:
Auf Gesuch von B.________ und C.________ hin wies das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 11. Januar 2018 die Arbeitgeberin bzw. die Arbeitslosenkasse von A.________ zur Überweisung von Geldbeträgen für Unterhaltsleistungen an.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab, unter Bestätigung der Schuldneranweisung.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 (Posteingang 20. März 2018) bat A.________ beim Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Nachfrist zur Verbesserung. Er hielt fest, dass er seit dem 22. Februar 2017 ununterbrochen krank geschrieben und nur eingeschränkt handlungsfähig sei.
Mit Schreiben vom 21. März 2018 forderte ihn das Bundesgericht auf, sich innert Beschwerdefrist zu äussern, ob es sich um die Ankündigung einer Beschwerde oder eine eigentliche Beschwerdeanhebung handle. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Prozessarmut durch Unterlagen zu dokumentieren. Ferner wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, aber ein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden kann, wobei zum Nachweis der unverschuldeten Verhinderung ein allgemeines Arztzeugnis, mit welchem unspezifisch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, nicht ausreichen würde, sondern ein ärztliches Zeugnis beizubringen wäre, welches sich detailliert dazu äussert, in welchen Zeiträumen aus welchen Gründen und inwiefern eine absolute Unmöglichkeit bestand, selbst zu handeln oder aber einen Vertreter mit den nötigen Handlungen zu betrauen.
A.________ liess nicht mehr von sich hören.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Eingabe vom 15. März 2018 enthält weder das eine noch das andere, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
2. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde, soweit eine solche tatsächlich erhoben und nicht bloss angekündigt wurde, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich indes, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsflege ohnehin auch gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli