Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_257/2014 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal Against Bankruptcy Opening Due to Untimely Submission of Evidence

Geschäftsnummer 5A_257/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company challenged a decision from a cantonal court regarding the opening of bankruptcy proceedings against it. The cantonal court had upheld the bankruptcy decision made by a first instance court, stating that the company failed to demonstrate its ability to pay debts and did not provide valid grounds for halting the bankruptcy. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the company's arguments were insufficiently supported and that it did not adequately address the pertinent legal considerations from the lower court's ruling. As a result, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal, leading to the imposition of court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal Against Bankruptcy Opening Due to Untimely Submission of Evidence: The cantonal court had upheld the bankruptcy decision made by a first instance court, stating that the company failed to demonstrate its ability to pay debts and did not provide valid grounds for halting the bankruptcy. The Federal Tribunal reviewed the appeal but found that the company's arguments were insufficiently supported and that it did not adequately address the pertinent legal considerations from the lower court's ruling. As a result, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal, leading to the imposition of court costs on the company.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Eröffnung des Verfahrens Schuldentilgung Recht zur Hinterlegung Rechtsverzicht glaubhafte Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was manifestly inadmissible or lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_257/2014

Urteil vom 31. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,

Beschwerdeführerin,

gegen

STWEG Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und die über sieerstinstanzlich am 17. Dezember 2013 ausgesprochene Konkurseröffnung bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, eine Konkursaufhebung setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ( BGE 136 III 294 ) voraus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 2 SchKG seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und ausserdem einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht auf Durchführung des Konkurses) nachweise, vorliegend habe die Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist keinen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen, der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Nachweis der Schuldentilgung sei verspätet und daher unbeachtlich, schliesslich fehle es auch an der (kumulativen) Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, bis zum Urteilsdatum habe die Beschwerdeführerin nämlich in keiner Weise ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist ( Art. 99 BGG ), soweit die Beschwerdeführerin (nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids) die Feststellung verlangt, dass die Voraussetzungen der Konkurseröffnung (auf Grund der erst nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist erfolgten Schuldentilgung sowie auf Grund der "in naher Zukunft" erst noch erfolgenden Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) nicht mehr erfüllt seien,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt geltend zu machen, die Beschwerdeführerin habe die Betreibungsschuld (mit Ausnahme eines noch offenen Betrags von Fr. 200.--) getilgt, sie werde sich um einen nachträglichen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses "bemühen" und "in naher Zukunft" ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen können, zumal neue Behauptungen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig sind,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit sogleich auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte "Nachmeldung" abzuwarten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden sowie dem Betreibungs- und Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann