Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_256/2026 KI-generiert

Dismissal of bankruptcy appeal due to insufficient legal reasoning and failure to challenge lower court findings

Geschäftsnummer 5A_256/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the bankruptcy adjudication, leaving the lower appellate court's judgment and the bankruptcy order in full force, and ordered the appellant to bear the reduced court costs. The dispute arose from a bankruptcy adjudication initiated by a cantonal compensation fund against a company, which the cantonal high court had previously upheld after finding that the debt was not fully settled and solvency was not made plausible. The Supreme Court based its decision on Articles 42 odst. 2 and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling not to enter into the matter because the appellant failed to meet the strict statutory requirements for substantiating legal grievances and addressing the decisive grounds of the contested appellate decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of bankruptcy appeal due to insufficient legal reasoning and failure to challenge lower court findings: Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Schlagwörter

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Konkurseröffnung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_256/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Ausgleichskasse des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. März 2026 (PS260066-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. Februar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Dielsdorf den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 19. Februar 2026 und 23. Februar 2026 (Poststempel) reichte sie weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 11. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 20. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden. Dabei gilt bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin die Schuld nicht vollständig beglichen und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen wiederholt sie, was sie vor Obergericht vorgetragen hat, schildert den Sachverhalt aus ihrer Sicht und macht geltend, das Obergericht habe ihre Ausführungen nicht gründlich beurteilt und es solle eine neue und gründlichere Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgen. Namentlich genügen den Begründungs- und Rügeanforderungen die Vorbringen nicht, die Forderung sei nun vollumfänglich getilgt, die Beanstandung des Fehlens von Steuererklärungen der letzten Veranlagungsperioden könne nicht nachvollzogen werden und die Bankkontoauszüge schilderten die Finanzlage nicht negativ.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Niederglatt, dem Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg