Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_256/2013 KI-generiert

Petitioner Denied Legal Aid for Custody Modification Appeal Due to Lack of Merit

Geschäftsnummer 5A_256/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was presented to the Swiss Federal Tribunal involving a complaint by an individual challenging a decision made by the Cantonal Court concerning the withdrawal of free legal aid. The case centered around an application for a modification of a previous divorce ruling regarding child custody, where the individual sought sole custody based on claims of deteriorating cooperation between the parents. The Cantonal Court had deemed the request to lack sufficient justification and affirmed the decision to deny free legal assistance due to the perceived hopelessness of the case, which led to an obligation to bear court costs. The Federal Tribunal considered the adequacy of the individual's grounds for complaint and ultimately found them insufficient to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 134 Abs. 1 ZGB, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Denied Legal Aid for Custody Modification Appeal Due to Lack of Merit: The case centered around an application for a modification of a previous divorce ruling regarding child custody, where the individual sought sole custody based on claims of deteriorating cooperation between the parents. The Cantonal Court had deemed the request to lack sufficient justification and affirmed the decision to deny free legal assistance due to the perceived hopelessness of the case, which led to an obligation to bear court costs. The Federal Tribunal considered the adequacy of the individual's grounds for complaint and ultimately found them insufficient to proceed.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Scheidungsgrund Abänderung der elterlichen Sorge Klageänderung Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid for the federal court proceedings due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because she lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_256/2013

Urteil vom 11. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz,

Rathaus, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen, die angefochtene erstinstanzliche Verfügung (betreffend Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für einen Abänderungsprozess wegen Aussichtslosigkeit) bestätigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen hat,

in das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die von der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin beantragte Neuregelung der elterlichen Sorge (Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Beschwerdeführerin anstelle des gemeinsamen Sorgerechts gemäss Scheidungsurteil) würde nebst einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse voraussetzen, dass sie durch das Kindeswohl geboten ist ( Art. 134 Abs. 1 ZGB ), vorliegend fehle es an beiden Voraussetzungen, die von der Beschwerdeführerin angerufene fehlende Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern habe nämlich bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bestanden, eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls sei nicht ersichtlich, zu Recht habe deshalb der Vorderrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels) wegen Aussichtslosigkeit entzogen, die Aussichtslosigkeit stehe der unentgeltlichen Rechtspflege auch im Beschwerdeverfahren entgegen, die Beschwerdeführerin werde kostenpflichtig, zumal das Beschwerdeverfahren nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO falle ( BGE 137 III 470 E. 6),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 11. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann