Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_256/2009 KI-generiert

Appeal Rejection Regarding Inadmissibility Due to Insufficient Legal Reasoning in Bankruptcy Proceedings Challenge

Geschäftsnummer 5A_256/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a financial dispute in which a company challenged a decision related to the opening of bankruptcy proceedings against it. The company filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court, which had previously dismissed its request on procedural grounds, specifically citing the failure to pay the requisite advance costs despite having received a notice deemed delivered. The company contested the existence of the bankruptcy claim but failed to address the issue of not fulfilling the payment obligation for the advance costs, leading to the dismissal of its appeal by the higher court due to inadequate justification. Subsequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the complaint based on its insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Rejection Regarding Inadmissibility Due to Insufficient Legal Reasoning in Bankruptcy Proceedings Challenge: The company filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court, which had previously dismissed its request on procedural grounds, specifically citing the failure to pay the requisite advance costs despite having received a notice deemed delivered. The company contested the existence of the bankruptcy claim but failed to address the issue of not fulfilling the payment obligation for the advance costs, leading to the dismissal of its appeal by the higher court due to inadequate justification. Subsequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the complaint based on its insufficient grounds.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Leitverfahren Klagegründe Einrede der Verfassungswidrigkeit nicht geleisteter Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not admitted due to insufficient argumentation.

Art. 62 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the justification for ordering security for costs, which is reflected in the overall context before order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_256/2009/bnm

Urteil vom 4. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG in Liq.,

p.A. Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Z.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 des Zürcher Kassationsgerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Obergerichts (Nichteintreten auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung mangels Zahlung des Kostenvorschusses trotz - wegen Nichtabholens bei der Post als zugestellt geltender - Aufforderung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kassationsgericht erwog, die Beschwerdeführerin bestreite zwar den materiellen Bestand der Konkursforderung, setze sich jedoch mit der Frage des Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht auseinander und lege daher auch nicht dar, inwiefern die für den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid massgebliche Begründung mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO /ZH behaftet sein soll, weshalb sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig erweise,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidende kassationsgerichtliche Erwägung (fehlende Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde) eingeht, zumal es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den Bestand der Konkursforderung zu bestreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kassationsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und (in Beantwortung ihrer nachträglichen Schreiben vom 10. und 11. Mai 2009) darauf hingewiesen wird, dass sie (als das Bundesgericht anrufende Prozesspartei) zu Recht zur Sicherstellung der Gerichtskosten aufgefordert worden ist ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt A.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann