Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed for Lack of Merit and Insufficient Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding a bankruptcy threat issued by a collection agency, which was based on a request for continuation by a company. The individual challenged the decision of the supervisory authority overseeing debt collection and bankruptcy, which ruled that their appeal did not adequately address the specifics of the bankruptcy threat and merely expressed a desire to avert bankruptcy and engage in further settlement negotiations. The authority concluded that there were grounds for the bankruptcy threat, as the individual, being a sole proprietor, was subject to bankruptcy proceedings. The individual's complaint was deemed insufficiently justified and therefore not upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Dismissed for Lack of Merit and Insufficient Legal Justification: The individual challenged the decision of the supervisory authority overseeing debt collection and bankruptcy, which ruled that their appeal did not adequately address the specifics of the bankruptcy threat and merely expressed a desire to avert bankruptcy and engage in further settlement negotiations. The authority concluded that there were grounds for the bankruptcy threat, as the individual, being a sole proprietor, was subject to bankruptcy proceedings. The individual's complaint was deemed insufficiently justified and therefore not upheld.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_255/2016
Urteil vom 7. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. März 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. März 2016 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft erfolgte) Zustellung einer Konkursandrohung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, in seiner Beschwerde setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der angefochtenen Konkursandrohung auseinander, sondern ersuche lediglich um eine Abwendung des Konkurses und um weitere Vergleichsverhandlungen, auf die mangelhaft begründete Beschwerde sei nicht einzutreten, im Übrigen wäre diese ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer als Inhaber einer Einzelfirma der Konkursbetreibung unterliege und die Konkursandrohung (nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin und nach Eingang deren Fortsetzungsbegehrens) zu Recht ergangen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 15. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann