Father's Appeal Against Sole Custody Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over parental responsibilities between two parents who were never married but have two children born in 2011 and 2013. Following their separation in September 2015, a lengthy child protection proceeding ensued, which included commissioning an educational fitness assessment and appointing a legal representative for the father due to his inability to represent himself effectively. In March 2022, the mother's sole custody was provisionally granted, and an educational assessment of the father's parenting ability was initiated, leading to the suspension of his visitation rights. Ultimately, in May 2023, the local peace court granted the mother sole parental authority, while allowing the father a phased visitation schedule starting with supervised visits. The father, representing himself, appealed this decision, seeking joint custody and shared residence for the children, as well as free legal aid, but his appeal was dismissed by the cantonal court and further legal requests were deemed inadmissible by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 8 EMRK; Father's Appeal Against Sole Custody Dismissed for Lack of Substantiation: Following their separation in September 2015, a lengthy child protection proceeding ensued, which included commissioning an educational fitness assessment and appointing a legal representative for the father due to his inability to represent himself effectively. In March 2022, the mother's sole custody was provisionally granted, and an educational assessment of the father's parenting ability was initiated, leading to the suspension of his visitation rights. Ultimately, in May 2023, the local peace court granted the mother sole parental authority, while allowing the father a phased visitation schedule starting with supervised visits. The father, representing himself, appealed this decision, seeking joint custody and shared residence for the children, as well as free legal aid, but his appeal was dismissed by the cantonal court and further legal requests were deemed inadmissible by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
The court decided not to collect judicial costs given the specific circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_254/2024
Urteil vom 10. Mai 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wirkungen des Kindesverhältnisses,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 14. März 2024 (106 2024 2, 106 2024 11).
Sachverhalt:
Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet und haben zwei Kinder mit Jahrgängen 2011 und 2013. Nach der Trennung im September 2015 folgte ein langes Kindesschutzverfahren mit mehreren Entscheiden. In deren Rahmen wurde u.a. am 12. Juni 2018 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben, mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer zufolge Postulationsunfähigkeit eine Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ernannt und mit Entscheid vom 16. März 2022 vorsorglich die alleinige Obhut der Mutter übertragen sowie am 1. April 2022 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben und das Besuchsrecht des Beschwerdeführers sistiert.
Nach Eingang des Gutachtens stellte das Friedensgericht des Sensebezirkes mit Entscheid vom 31. Mai 2023 die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin und räumte dem Beschwerdeführer für verschiedene Phasen ein (anfänglich begleitetes und sodann) zunehmend erweitertes Besuchsrecht ein, unter Verpflichtung der Parteien, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu nehmen, und unter Bestätigung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit neuer Bezeichnung des Aufgabenkreises des Beistandes. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 14. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 20. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht, wobei er über 20 Begehren stellt; namentlich verlangt er die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ) und der Anfechtungsgegenstand kann im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgedehnt werden; soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft namentlich die Frage der Postulationsfähigkeit und die verlangte Genugtuung.
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Der Beschwerdeführer stellt zahlreiche eigene Sachverhaltsbehauptungen auf (namentlich: nicht er, sondern die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Belange der Kinder vernachlässigt; sie entziehe ihm diese mit Polizei und Gericht in diabolischer Weise), ohne dass in diesem Kontext explizit oder wenigstens implizit eine Verfassungsrüge erhoben würde.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer abstrakt geltend, das Urteil sei falsch und verletze Art. 8 EMRK ; darauf ist mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht näher einzugehen. An der Sache vorbei geht ferner das Vorbringen, er sei kantonal von seinem Anwalt nur minimalistisch und nicht in seinem Sinn vertreten worden, weshalb sein rechtliches Gehör unheilbar verletzt sei.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli