Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Child Support Modification Due to Lack of Concrete Legal Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the financial consequences of a divorce finalized in July 2017, where custody of the couple's two children was awarded to the mother, along with stipulations for the father's visitation rights and child support obligations. Following an appeal by the mother, the appeals court adjusted the child support payments owed by the father in June 2018. The father subsequently filed a complaint in August 2018, seeking to challenge the decision and to advocate for the ability to lead a normal life, including the possibility of remarriage. However, the court found that the father's complaint lacked specific legal claims and sufficient justification, leading to the dismissal of the case without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Child Support Modification Due to Lack of Concrete Legal Claims: Following an appeal by the mother, the appeals court adjusted the child support payments owed by the father in June 2018. The father subsequently filed a complaint in August 2018, seeking to challenge the decision and to advocate for the ability to lead a normal life, including the possibility of remarriage. However, the court found that the father's complaint lacked specific legal claims and sufficient justification, leading to the dismissal of the case without further proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not accepted based on the lack of a formal request for relief and insufficient reasoning, leading to a decision under the simplified procedure.
Applied in the final order to waive the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_254/2018
Urteil vom 31. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 13. Juni 2018 (Z1 2017 30 VA 2017 118).
Sachverhalt:
Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juli 2017 wurde die von A.________ und B._________ 2006 in Serbien geschlossene Ehe geschieden. Die beiden Kinder C.________ und D.________ wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und der von diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
Auf Berufung der Mutter hin modifizierte das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. Juni 2018 (zugestellt am 25. Juni 2018) die vom Vater geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge.
Dieser erhob am 27. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem Anliegen, dem Entscheid des Obergerichts nachzugehen und es ihm zu ermöglichen, nach den ganzen Jahren ein normales Leben führen zu können.
Erwägungen:
1. Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 BGG ) und der Verlängerung auf den nächsten Werktag ( Art. 45 Abs. 1 BGG ) ist die Beschwerdefrist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), welches bei Geldforderungen zu beziffern ist ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b S. 414).
Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, dass man ihm ein anständiges Leben ermögliche, und zwar unter Berücksichtigung, dass er sich auch gerne wieder verheiraten würde. Daraus ist nicht ansatzweise ersichtlich, auf welchen Betrag er die gegenüber seinen Kindern geschuldeten Alimente festgesetzt wissen möchte.
Mangels konkreter Rechtsbegehren kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Weiter ist zu beachten, dass das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
Der grösste Teil der Ausführungen in der Beschwerde betrifft die Sachverhaltsfeststellung (Nettoeinkommen, Wohnkosten, Krankenkassenprämie, Verpflegung, Reinigung der Arbeitskleider), ohne dass diesbezüglich Willkürrügen erhoben würden; teilweise erfolgt appellatorische Kritik, namentlich das Vorbringen, er sei Elektriker und kein Banker, die aber unsubstanziiert bleibt.
Vor dem Hintergrund der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist sodann auch keine falsche Rechtsanwendung ersichtlich. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe wieder geheiratet, steht ebenso wenig in Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt wie der Vorhalt, sie sei nur aus ökonomischen Gründen bzw. zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in die Schweiz gekommen. Nichts zur Höhe der Unterhaltsfestsetzung tut sodann die Behauptung, die Alimente kämen gar nicht den Kindern zugute, sondern die Beschwerdegegnerin gebe das Geld für Reisen mit ihrem heutigen Ehemann aus. Kein Gegenstand des Berufungsverfahrens war ferner die Teilung der angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge.
4. Nach dem Gesagten fehlt es an einem Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli