Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_253/2021 KI-generiert

Protected Persons' Challenge to Legal Custodianship Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_253/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal heard a case involving two individuals contesting the continuance of a legal guardianship arrangement known as a "Vertretungsbeistandschaft" with asset management, which was established by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Leimental. This arrangement had been definitively confirmed for them on July 24, 2020, but they had sought its annulment, which was denied by KESB on November 20, 2020. Subsequently, they appealed to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which dismissed their appeal on March 11, 2021. In their complaint to the Federal Tribunal, the individuals argued that they were capable of handling their financial and administrative affairs independently, despite prior issues that had led to problems such as losing housing without a backup plan. They claimed the Cantonal Court overlooked their arguments but failed to substantiate how the court had erred in its decision.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Protected Persons' Challenge to Legal Custodianship Dismissed by Federal Supreme Court: This arrangement had been definitively confirmed for them on July 24, 2020, but they had sought its annulment, which was denied by KESB on November 20, 2020. Subsequently, they appealed to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which dismissed their appeal on March 11, 2021. In their complaint to the Federal Tribunal, the individuals argued that they were capable of handling their financial and administrative affairs independently, despite prior issues that had led to problems such as losing housing without a backup plan. They claimed the Cantonal Court overlooked their arguments but failed to substantiate how the court had erred in its decision.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Wohnungsrecht gesetzliche Vertretung Schutz wohlerworbener Rechte Depotstimmrecht Erwachsenenschutzverfahren vorsorgliche Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits because it lacked sufficient substantiation, as per this procedural rule applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_253/2021

Urteil vom 8. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Leimental,

Curt Goetz-Strasse 2, Postfach 270, 4102 Binningen.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. März 2021 (810 20 286, 810 20 287).

Erwägungen:

1. Am 24. Juli 2020 bestätigte die KESB Leimental die zuvor bereits vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A.________ (geb. 1962) und ihre Tochter B.________ (geb. 1985) definitiv. Am 13. August 2020 beantragten A.________ und B.________ bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheiden vom 20. November 2020 lehnte die KESB dies ab.

Gegen diese Entscheide erhoben A.________ und B.________ am 30. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 11. März 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) am 30. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sie hätten viele Zeugen, und sie bitten um ein Gerichtsverfahren mit Anhörung. Das Bundesgericht nimmt in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Beweise ab und hört damit auch keine Zeugen an (vgl. zur Verbindlichkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts unten E. 3). Auf eine mündliche Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG besteht sodann vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

4. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der Ausführungen der involvierten Personen und Behörden zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerinnen mit der alleinigen Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten nach wie vor überfordert wären und auch aktuell nicht in der Lage seien, sich hinreichend um ihre administrativen Belange zu kümmern. Ohne Beistandschaft wären sie wegen ihrer übereilten Kündigung vom 5. November 2020 ohne Anschlusslösung und ohne Wohnung dagestanden. Die Weiterführung der Beistandschaft sei geboten und verhältnismässig.

Die Beschwerdeführerinnen gehen auf die genannten Ausführungen, auf die sich das Verwaltungsgericht stützte, nicht ein, sondern schildern ihre eigene Sicht des Sachverhalts. Ausserdem werfen sie dem Verwaltungsgericht vor, auf die von ihnen vorgebrachten Argumente ("Gründe und Artikel") nicht eingegangen zu sein. Sie legen jedoch nicht detailliert dar, welche Argumente das Verwaltungsgericht übergangen haben soll.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, ihrer Beiständin, der KESB Leimental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg