Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_252/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Compulsory Appearance in Debt Enforcement Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_252/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, designated as A.________, who filed a supervisory complaint against the Betreibungsamt Thierstein on February 10, 2022, and later with the Social Department of Solothurn, claiming that the constant summonses by the debt collection office were illegal and demanding that such practices be stopped. The complaint was redirected to the Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy of the Canton of Solothurn, which dismissed it on March 22, 2022. A.________ subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that interactions with authorities constituted a particular burden due to his status as a victim of coercive welfare measures, and that debt enforcement for tax debts and unpaid health insurance claims were unjust given his psychological distress.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 91 Abs. 2 SchKG, Art. 15 SchKG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Regarding Compulsory Appearance in Debt Enforcement Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint was redirected to the Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy of the Canton of Solothurn, which dismissed it on March 22, 2022. A.________ subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing that interactions with authorities constituted a particular burden due to his status as a victim of coercive welfare measures, and that debt enforcement for tax debts and unpaid health insurance claims were unjust given his psychological distress.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren Betreibungsforderung Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid Aufsichtsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (Order 3) to deny the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive (Order 2) for waiving court fees due to specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_252/2022

Urteil vom 10. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 22. März 2022 (SCBES.2022.23).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 10. Februar 2022 beim Richteramt Dorneck-Thierstein und am 27. Februar 2022 beim Sozialdepartement Solothurn sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Thierstein. Die Eingabe wurde vom Finanzdepartement zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weitergeleitet. A.________ beschwerte sich darin unter anderem über die "konstanten Vorladungen" durch das Betreibungsamt. Er fordere, dass die rechtswidrigen Androhungen einer Vorführung zukünftig zu unterlassen seien.

Mit Entscheid vom 22. März 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

Dagegen hat A.________ am 4. April 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des SchKG erörtert, dass der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, bei der Pfändung persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Damit sei eine allfällige Anordnung, er habe auf dem Betreibungsamt vorzusprechen, nicht zu beanstanden, zumal ihn das Betreibungsamt nötigenfalls durch die Polizei vorführen lassen könne ( Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG und Art. 91 Abs. 2 SchKG ). Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich ein, indem er im Wesentlichen geltend macht, Kontakte mit Behörden würden für ihn als Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen eine besondere Belastung bedeuten und Betreibungen für offene Steuerschulden und nicht bezahlte Forderungen der Krankenkasse wegen der ihm zugefügten seelischen Unbill als generell unzulässig erachtet. Für Einwände gegen den Bestand der Forderung steht das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ohnehin nicht zur Verfügung. Im Übrigen ist das Bundesgericht nicht zuständig, den Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen zu erteilen ( Art. 15 SchKG ).

4. Damit ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Aufgrund der konkreten Umstände wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden muss ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Thierstein und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss