Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_250/2023 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Against Nullity of Restitution Order

Geschäftsnummer 5A_250/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and a local municipality concerning a definitive legal opening for a debt claim amounting to CHF 50,490 plus interest, decided by the District Court of Leuk and Westlich-Raron. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Wallis, arguing that a repayment order issued by the municipality was null because it was not supported by a documented council decision. The Cantonal Court rejected the appeal, concluding there were no severe jurisdictional errors and that the authority to issue the order lay with the municipality. The individual then submitted the matter to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural and substantive issues related to the legal opening process rather than the underlying debt's legitimacy. The case highlights topics such as administrative due process and the limits of judicial review concerning the enforcement of municipal orders within Swiss civil procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 GemG, Art. 89 GemG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Challenge Against Nullity of Restitution Order: The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Wallis, arguing that a repayment order issued by the municipality was null because it was not supported by a documented council decision. The Cantonal Court rejected the appeal, concluding there were no severe jurisdictional errors and that the authority to issue the order lay with the municipality. The individual then submitted the matter to the Swiss Federal Tribunal, focusing on procedural and substantive issues related to the legal opening process rather than the underlying debt's legitimacy. The case highlights topics such as administrative due process and the limits of judicial review concerning the enforcement of municipal orders within Swiss civil procedure.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung formelle Nichtigkeit Zulässige Gründe Anfechtung der Löschung Feststellungsklage vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to charge court fees, as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_250/2023

Urteil vom 12. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Gruber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. März 2023 (C3 22 51).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 22. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis die definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'490.-- nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 10. März 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Mit Eingabe vom 16. März 2023 (Poststempel 17. März 2023) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat ihm mit Schreiben vom 23. März 2023 geantwortet. Insbesondere hat es ihm mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Am 27. März 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 3. und 17. April 2023 (jeweils Poststempel) hat er die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Vor Kantonsgericht hatte sich der - damals noch anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit der zu vollstreckenden Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2021 berufen, da auf der Verfügung unter den eingesehenen Dokumenten kein Gemeinderatsbeschluss angeführt sei, womit nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein solcher Entscheid durch den Gesamtgemeinderat gefällt worden sei. Wenn kein solcher Beschluss existiere, hätten der Gemeindepräsident und der Schreiber eigenmächtig entschieden. Diese seien zum Erlass einer Verfügung nicht zuständig.

Das Kantonsgericht hat erwogen, schwerwiegende Zuständigkeitsfehler seien nicht ersichtlich. Aufgrund des Dispositivs könne davon ausgegangen werden, dass der Gesamtgemeinderat darüber befunden habe, auch wenn der Gemeinderatsbeschluss in der Verfügung nicht erwähnt und im Betreibungsverfahren nicht beigelegt worden sei. Rechtsöffnungstitel sei allein die Verfügung. Es sei nicht vorgesehen, die Grundlagen der Verfügung bzw. weitere Urkunden im Rechtsöffnungsverfahren einzubringen. Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS 175.1) müssten amtliche Urkunden der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen einzig mit den Unterschriften ihres Präsidenten und ihres Sekretärs oder ihrer bezeichneten Vertreter versehen sein. Art. 97 Abs. 2 GemG sehe zwar vor, dass die Urkunden die Verfügungen der zuständigen Organe erwähnen müssten, auf Grund derer sie ausgefertigt würden. Soweit die Tatsache, dass der Gemeinderatsbeschluss in der Verfügung nicht erwähnt werde, einen Mangel darstellen sollte, sei dieser jedoch nicht gravierend und berechtige einzig zur Anfechtung der Verfügung. Eine offensichtliche funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit, die zur Nichtigkeit führe, sei in der Verfügung nicht zu erblicken. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin für den Erlass der Rückerstattungsverfügung zuständig.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen vor Bundesgericht nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen (Bundes-) recht verstossen. Stattdessen schildert er den Sachverhalt rund um einen Grundstückserwerb und er macht geltend, die Beschwerdegegnerin schulde aufgrund von Art. 89 GemG den ihm ausbezahlten Betrag als Schadenersatz. Er hätte den Boden nie gekauft, wenn der frühere Registerhalter nicht die unkorrekten Katasterauszüge mit falscher Zonenbestätigung erstellt und der damalige Gemeinderat sie nicht auch noch als Bauland bestätigt hätte. Der Staatsrat habe die Gemeinde am 21. November 2018 für die Fehler verantwortlich gemacht. Die von Rechtsanwalt Gruber nachträglich verlangten Grundbuchauszüge seien falsch, womit er das Bezirks- und das Kantonsgericht getäuscht habe. Die Beschwerdegegnerin könne mit dem Versuch der "irrtümlichen Zahlung" und der "Gemeindeverfügung" die Fehler der damaligen Amtsträger nicht verdecken. Mit alldem schildert der Beschwerdeführer bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht. Eine genügende Sachverhaltsrüge ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) fehlt. Im Übrigen scheint er den Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens zu verkennen. Entgegen der vom Beschwerdeführer in den Anträgen gewählten Bezeichnung geht es vorliegend nicht um eine Forderungsklage der Beschwerdegegnerin. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur überprüft, ob ein genügender Titel für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens vorliegt, nicht aber, ob ein Anspruch inhaltlich zu Recht besteht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg