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5A_250/2020 KI-generiert

Cantonal Court Cost Demand Error Renders Federal Appeal Moot

Geschäftsnummer 5A_250/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging a decision from the High Court of the Canton of Aargau, specifically from the Child and Adult Protection Chamber. The individual had initially contested the refusal of free legal aid in a cantonal procedure regarding a district court decision on approving the change of a guardian for children. This appeal followed a procedural order that required the payment of a court cost advance, which had set an incorrect deadline. The individual sought the annulment of this order, demanded impartial judges, the appointment of legal representation, compensation, and free legal assistance. The High Court corrected the procedural order by issuing a new one with a proper deadline before the appeal's hearing, making the appeal to the Federal Tribunal moot.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Cost Demand Error Renders Federal Appeal Moot: The individual had initially contested the refusal of free legal aid in a cantonal procedure regarding a district court decision on approving the change of a guardian for children. This appeal followed a procedural order that required the payment of a court cost advance, which had set an incorrect deadline. The individual sought the annulment of this order, demanded impartial judges, the appointment of legal representation, compensation, and free legal assistance. The High Court corrected the procedural order by issuing a new one with a proper deadline before the appeal's hearing, making the appeal to the Federal Tribunal moot.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel) Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Sistierung des Verfahrens Zahlungsfrist Streitgegenstand Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited regarding the authority of the Reporting Justice to discontinue the appeal proceedings due to loss of subject matter.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for not imposing court costs because the procedure was discontinued.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited for the decision not to award compensation for party costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_250/2020

Urteil vom 16. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Mandatsträgerwechsel),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 26. März 2020 (XBE.2020.1 / pv).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte wird auf das Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 verwiesen, mit welchem auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid des Bezirksgerichtes Zofingen vom 5. Dezember 2019 (Genehmigung des Wechsels der Beistandsperson für die Kinder) nicht eingetreten wurde.

Am 26. März 2020 erging im kantonalen Beschwerdeverfahren die zweite Kostenvorschussverfügung, mit welcher Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses bis 11. März 2020 angesetzt wurde.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 1. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung, um Einsetzung unbefangener Richter, um Beigabe eines Rechtsvertreters sowie um Parteientschädigung und Genugtuung. Ferner verlangt er aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Am 3. April 2020 hat das Obergericht von sich aus eine korrigierte Kostenvorschussverfügung erlassen und eine Nachfrist von 10 Tagen ab der Zustellung angesetzt. Nach Erhalt der bundesgerichtlichen Eingangsanzeige hat das Obergericht dem Bundesgericht von Amtes wegen eine Kopie der korrigierten Nachfristansetzung zugestellt.

Erwägungen:

1. Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren der Ausstand des Abteilungspräsidenten Herrmann und von Bundesrichterin Escher verlangt wird, anerkennt der Beschwerdeführer selbst, dass die Mitwirkung bei früheren Entscheiden kein Befangenheitsgrund ist ( Art. 34 Abs. 2 BGG ).

2. Mit der ursprünglichen zweiten Kostenvorschussverfügung vom 26. März 2020 wurde eine Nachfrist zum bis 11. März 2020 angesetzt. Dieses Versehen war dermassen offensichtlich und auch für den Beschwerdeführer leicht erkennbar, dass es nahe gelegen hätte, sich an das Obergericht zu wenden statt beim Bundesgericht eine Beschwerde zu erheben.

So oder anders hat jedoch das Obergericht noch vor Erhalt der bundesgerichtlichen Eingangsanzeige das Versehen selbst bemerkt und am 3. April 2020 eine neue Verfügung erlassen, mit welcher eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde. Damit ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde gegenstandslos geworden.

Mit der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Für die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter zuständig ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Umstände vorliegen (geltend gemacht wird, dass Kosten für das "teure elektronische Zertifizierungssystem" entstanden seien und er trotz juristischer Ausbildung noch nie als Jurist habe arbeiten dürfen), welche die Vergütung eigener Auslagen rechtfertigen könnten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ; Art. 1 lit. b und Art. 11 Parteientschädigungsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.210.3). Was das (mit fast tödlichem Aufwand, Schmerzen und Verletzung gesundheitlicher Rechte begründeten) Genugtuungsbegehren anbelangt, fehlt es schon an der bundesgerichtlichen Zuständigkeit; diesbezüglich wäre zuerst der Instanzenzug auszuschöpfen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_250/2020 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen oder Genugtuungsleistungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli