Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_250/2019 KI-generiert

Income Seizure Challenge Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_250/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who challenged an income seizure ordered by the Betreibungsamt U.________ via a seizure certificate issued on November 16, 2018. The complainant initially appealed to the Rheintal District Court but was instructed to resubmit her documents in a legible format with detailed facts and requests. Over time, the complainant submitted more documents, which the District Court assumed to be a complaint related to debt enforcement, but the court ultimately did not enter a decision. The complainant then appealed to the Cantonal Court of St. Gallen, which also did not address the complaint due to a lack of engagement with the previous court's reasoning. The complainant then submitted numerous handwritten documents, lacking an original signature, to the Swiss Federal Tribunal, contesting the earlier ruling without clearly addressing any legal infringements. The complainant's main contention was the existence of unpaid tax obligations owed to her, which she claimed invalidated her wage garnishment and collection orders. However, the supervisory authority clarified it was not within their jurisdiction to address tax obligation disputes.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Income Seizure Challenge Dismissed for Procedural Defects: The complainant initially appealed to the Rheintal District Court but was instructed to resubmit her documents in a legible format with detailed facts and requests. Over time, the complainant submitted more documents, which the District Court assumed to be a complaint related to debt enforcement, but the court ultimately did not enter a decision. The complainant then appealed to the Cantonal Court of St. Gallen, which also did not address the complaint due to a lack of engagement with the previous court's reasoning. The complainant then submitted numerous handwritten documents, lacking an original signature, to the Swiss Federal Tribunal, contesting the earlier ruling without clearly addressing any legal infringements. The complainant's main contention was the existence of unpaid tax obligations owed to her, which she claimed invalidated her wage garnishment and collection orders. However, the supervisory authority clarified it was not within their jurisdiction to address tax obligation disputes.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Verfahrensmangel Steuer vom Einkommen Leitverfahren Zulässige Gründe mangelnder Solvenznachweis fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure because the reasoning was obviously insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_250/2019

Urteil vom 27. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kanton St. Gallen,

2. Gemeinde U.________,

3. Römisch-katholische Kirchgemeinde U.________,

alle drei vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. März 2019 (AB.2019.9-AS).

Erwägungen:

1. Mit Pfändungsurkunde vom 16. November 2018 verfügte das Betreibungsamt U.________ eine Einkommenspfändung. Am 28. November 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kreisgericht Rheintal. Das Kreisgericht sandte die Eingabe am 11. Dezember 2018 mit dem Hinweis zurück, die Eingabe sei leserlich und mit Sachverhalt und Anträgen versehen erneut einzureichen, falls die Beschwerdeführerin ein Verfahren einleiten wolle. Am 30. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Das Kreisgericht ging in der Folge davon aus, es handle sich mutmasslich um eine betreibungsrechtliche Beschwerde und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Eingabe innert zehn Tagen zu verbessern. Es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 trat das Kreisgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Es folgten weitere Eingaben. Mit Zirkulationsentscheid vom 19. März 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 22. März 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein Couvert mit zahlreichen Eingaben und Unterlagen eingereicht.

2. Gegen das angefochtene Urteil steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ). Es ist unklar, welche der zahlreichen handschriftlichen (aber offenbar allesamt kopierten) Eingaben als Beschwerde oder Teil derselben an das Bundesgericht gedacht sind. Es liegt nicht am Bundesgericht, im ungeordnet eingereichten Stapel nach denjenigen Eingaben zu suchen, die allenfalls als Beschwerde oder Teil derselben gedacht sein könnten. Nachfolgend wird demnach einzig dasjenige Schreiben berücksichtigt, das eindeutig (zumindest auch) an das Bundesgericht gerichtet ist und sich vom Datum her, das die Beschwerdeführerin gesetzt hat, gegen den angefochtenen Entscheid richten könnte. Nicht zu berücksichtigen sind demnach Schreiben, die sich an andere Amtsstellen oder Gerichte zu wenden scheinen oder die sich vom Datum her nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen können.

Da das Schreiben, das als Beschwerde zu behandeln ist, zwar vollständig handschriftlich verfasst ist und eine Unterschrift enthält, es sich jedoch um eine Kopie zu handeln scheint, fehlt die erforderliche eigenhändige Originalunterschrift. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe. Zudem ist der Beschwerdeführerin aus dem kantonalen Verfahren das Erfordernis einer Originalunterschrift bekannt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der Begründung des Entscheids des Kreisgerichts auseinandersetze. Zudem scheine es ihr einzig um den Bestand bzw. Nichtbestand von Steuerforderungen zu gehen. Zur Behandlung dieser Frage sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt sie bloss ihre Auffassung, das Steueramt schulde ihr noch Geld, woraus sie ableitet, drei Betreibungen und eine Lohnpfändung seien aufzuheben. Inwiefern das Kantonsgericht jedoch Recht verletzt haben soll, legt sie nicht dar.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg