Filer v. Cantonal High Court on Civil Status Correction Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant sought to correct her birth year in the civil registry but faced a dismissal at the first-instance level, which was upheld by a higher court. The higher court determined that the applicant did not adequately address the reasons provided in the initial decision and therefore did not meet the necessary legal requirements for her appeal. Subsequently, the case was brought before the Federal Tribunal, which concluded that the appeal lacked sufficient justification and did not effectively demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the tribunal's decision not to proceed with the case. The costs of the proceedings were imposed on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Filer v. Cantonal High Court on Civil Status Correction Appeal Admissibility: The higher court determined that the applicant did not adequately address the reasons provided in the initial decision and therefore did not meet the necessary legal requirements for her appeal. Subsequently, the case was brought before the Federal Tribunal, which concluded that the appeal lacked sufficient justification and did not effectively demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the tribunal's decision not to proceed with the case. The costs of the proceedings were imposed on the applicant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_250/2013
Urteil vom 10. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ZBD,
Gegenstand
Berichtigung des Zivilstandsregisters,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. März 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuch um Berichtigung ihres Geburtsjahres im Zivilstandsregister nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids in keiner Weise auseinander, mangels rechtsgenüglicher Begründung sei auf die Berufung nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und Personenstand und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann