Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_250/2011 KI-generiert

Appeal Against Property Valuation for Foreclosure Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_250/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal concerning a property valuation conducted by a debt collection office following a decision by a cantonal court. The litigants contested a valuation of their property, which had varying estimates from two different appraisals—one valuing it at CHF 1,340,000 and the other at CHF 1,850,000. The cantonal court had decided to rely on the second appraisal for the property's auction value, asserting its credibility over the first. The appellants challenged this decision but failed to adequately substantiate their claims or arguments, ultimately leading to the dismissal of their appeal due to insufficient reasoning as mandated by procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Property Valuation for Foreclosure Dismissed for Insufficient Substantiation: The litigants contested a valuation of their property, which had varying estimates from two different appraisals—one valuing it at CHF 1,340,000 and the other at CHF 1,850,000. The cantonal court had decided to rely on the second appraisal for the property's auction value, asserting its credibility over the first. The appellants challenged this decision but failed to adequately substantiate their claims or arguments, ultimately leading to the dismissal of their appeal due to insufficient reasoning as mandated by procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundstücksbewertung Rechtsgutachten unbewegliches Vermögen versicherte Sache Betreibung auf Grundpfandverwertung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because it lacked the required substantiation.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to state that the simplified procedure applies when the appeal is not entered upon under Art. 108 para. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_250/2011

Urteil vom 5. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Liegenschaftsschätzung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. März 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführer und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde) das Betreibungsamt A.________ richterlich angewiesen hat, in einer Grundpfandverwertung als Schätzwert des Grundstücks der Beschwerdeführer (entsprechend dem zweiten eingeholten Gutachten) Fr. 1'850'000.-- einzusetzen,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, das Nichtabstellen auf den Landpreis als solchen sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass die Gutachter von einem Bauvolumen von 3'374 m³ ausgegangen seien, die unterschiedlichen Schätzungsergebnisse der beiden Gutachten (Fr. 1'340'000.-- gemäss erstem, Fr. 1'850'000.-- gemäss zweitem Gutachten) seien im Wesentlichen auf die unterschiedlichen Bruttogeschossflächen als Berechnungsgrundlage zurückzuführen, weil das zweite Gutachten in dieser Hinsicht als differenzierter, fundierter sowie glaubhafter und damit als zuverlässiger erscheine, rechtfertige es sich, allein auf dieses Gutachten und den darin errechneten Schätzwert von Fr. 1'850'000.-- (statt wie die Vorinstanz auf den Mittelwert) abzustellen, dieser Wert sei auch eher mit dem Versicherungswert von Fr. 2'240'000.-- in Einklang zu bringen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, pauschal auf den hohen Ausbaustandard der Liegenschaft und die erheblichen Investitionen zu verweisen und (auf Grund eines Computerausdrucks vom 1. April 2011) eine "gerechte" Schätzung (mit einem Ergebnis von bis zu Fr. 2'947'525.--) zu fordern, zumal neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind ( Art. 99 BGG ),

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der einlässlichen Erwägungen des Obergerichts aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Obergericht des Kantons Aargau und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann