Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_250/2009 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Confinement Under Article 397a ZGB

Geschäftsnummer 5A_250/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint regarding a person's involuntary hospitalization due to mental health issues. The individual was admitted to a psychiatric facility following assessments indicating a lack of insight into their illness and potential risks of self-harm and harm to others. The lower court rejected the individual's appeal against the admission decision, stating that the necessary care could only be provided through hospitalization. The individual subsequently brought the case before the Federal Tribunal, contesting the legality of the earlier ruling and the circumstances of their confinement. The Tribunal's examination focused on whether the established facts concerning the individual's mental health and treatment needs were correctly interpreted and applied in accordance with relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Confinement Under Article 397a ZGB: The individual was admitted to a psychiatric facility following assessments indicating a lack of insight into their illness and potential risks of self-harm and harm to others. The lower court rejected the individual's appeal against the admission decision, stating that the necessary care could only be provided through hospitalization. The individual subsequently brought the case before the Federal Tribunal, contesting the legality of the earlier ruling and the circumstances of their confinement. The Tribunal's examination focused on whether the established facts concerning the individual's mental health and treatment needs were correctly interpreted and applied in accordance with relevant legal provisions.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung Staatsschutz stationärer Defektzustand Asylgesetz Beugehaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was issued in the simplified procedure according to this article.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

This article established the basis for the appeal concerning the deprivation of liberty for welfare purposes.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_250/2009

Urteil vom 17. April 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsor-

gerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 1. April 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 19. März 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist am 29. April 2009 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der ... Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden würde (erneute Eskalation und Notwendigkeit der Rehospitalisierung, latente Suizidgefahr) und (trotz polizeilicher Sicherstellung der beim Beschwerdeführer vorgefundenen drei Langwaffen) auch eine Fremgefährdung nicht auszuschliessen wäre,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Universitären Psychiatrischen Dienste bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann