Ukrainian National v. Municipality (Name Change Registration and Appealability)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Ukrainian national was financially supported by a Swiss municipality, which later required her to repay the received aid. In January 2014, the municipality set up installment payments for the reimbursement. However, in March 2018, she informed the municipality of her inability to continue making payments and requested that her name be updated in official records to reflect a recent legal name change authorized by a Swiss civil status office. The municipality denied the request to postpone payments and did not immediately act upon the name change request, prompting her to appeal to a regional authority. She contested the requirement by the municipality to provide an updated Ukrainian passport to reflect her new name, arguing for a direct update of her name in the resident register. The regional authority began an oversight procedure regarding name registration, and the canton’s administrative court eventually ordered a review of the municipality's decision. Dissatisfied with this outcome, she filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking assistance for the issuance of her residence permit and Ukrainian passport under her new name.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Ukrainian National v. Municipality (Name Change Registration and Appealability): In January 2014, the municipality set up installment payments for the reimbursement. However, in March 2018, she informed the municipality of her inability to continue making payments and requested that her name be updated in official records to reflect a recent legal name change authorized by a Swiss civil status office. The municipality denied the request to postpone payments and did not immediately act upon the name change request, prompting her to appeal to a regional authority. She contested the requirement by the municipality to provide an updated Ukrainian passport to reflect her new name, arguing for a direct update of her name in the resident register. The regional authority began an oversight procedure regarding name registration, and the canton’s administrative court eventually ordered a review of the municipality's decision. Dissatisfied with this outcome, she filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking assistance for the issuance of her residence permit and Ukrainian passport under her new name.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure because it was not sufficiently substantiated.
Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_25/2019
Urteil vom 10. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Namensänderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2018 (100.2018.272U).
Sachverhalt:
Die ukrainische Staatsangehörige A.________ wurde durch die Einwohnergemeinde U.________ wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 24. Juli 2013 bestätigte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, dass sie die bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten habe. In der Folge setzte die Einwohnergemeine U.________ diesbezüglich mit Schreiben vom 23. Januar 2014 Ratenzahlungen fest.
Mit Schreiben vom 19. März 2018 teilte A.________ der Gemeinde mit, dass ihr die Rückzahlungen nicht mehr möglich seien. Gleichzeitig verlangte sie, dass die Gemeinde ihren Namen in den amtlichen Registern an die mit Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes vorgenommene Namensänderung anpasse. Mit Schreiben vom 26. April 2018 lehnte die Gemeinde U.________ eine Stundung ab und brachte betreffend die Namensänderung zum Ausdruck, dass sie in der Sache einstweilen nichts unternehme.
Am 2. Mai 2018 gelangte A.________ in beiden Punkten an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Betreffend Namensänderungerklärte sie sich nicht damit einverstanden, dass die Einwohnerdienste der Gemeinde U.________ diese von der Vorlage eines auf den neuen Namen lautenden ukrainischen Reisepasses abhängig machen wollten, und verlangte die Verpflichtung der Gemeinde, sie mit korrektem Namen ins Einwohnerregister einzutragen. Mit Entscheid vom 3. August 2018 stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass bezüglich der Namensführung ein aufsichtsrechtliches Verfahren geführt werde.
Im Rahmen einer sich auf die Rückzahlung wie auch die Namensänderung beziehenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A.________ u.a. die Anweisung der Gemeinde zur Vornahme der Namensänderung in den amtlichen Registern. Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesbezüglich fest, dass sie unmissverständlich um Rechtsschutz gegen die Weigerung der Vornahme der Namensänderung in den Einwohnerregistern ersucht und ein förmliches Verfahren angestrebt habe, weshalb das Regierungstatthalteramt einen förmlichen Entscheid hätte fällen müssen; in dahingehender Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes in Bezug auf die Namensführung auf und wies die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an das Amt zurück.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie ihre Lebensgeschichte schildert und festhält, das Regierungsstatthalteramt habe in ihrer Sache zweimal negativ entschieden, weshalb sie beim Bundesgericht die vorliegende Beschwerde einreiche und bitte, dazu beizutragen, dass die Niederlassungsbewilligung und der ukrainische Reisepass auf ihren neuen Namen ausgestellt würden.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig ( Art. 90 BGG ). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide. Als solche können sie - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts kaum je der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung).
In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen auf die reichhaltige publizierte Rechtsprechung). Mit dem blossen Hinweis, das Regierungsstatthalteramt habe zweimal gegen sie entschieden, ist nicht dargelegt, inwiefern ausnahmsweise eine direkte Beschwerdeführung beim Bundesgericht möglich sein soll.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli