Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_25/2017 KI-generiert

Claimant in Liquidation's Appeal Regarding Provisional Enforcement Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_25/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation filed an appeal against a decision of a cantonal court that addressed a definitive legal opening in a bankruptcy proceeding involving a debt of CHF 31,075.55 owed by an individual. The cantonal court dismissed the company's appeal, stating that the company was not directly affected by the legal opening and therefore lacked standing. Furthermore, the court highlighted various deficiencies in the appeal, including irrelevant and vexatious claims aimed at obstructing justice. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of sufficient grounds and clarity, leading to a decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Claimant in Liquidation's Appeal Regarding Provisional Enforcement Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The cantonal court dismissed the company's appeal, stating that the company was not directly affected by the legal opening and therefore lacked standing. Furthermore, the court highlighted various deficiencies in the appeal, including irrelevant and vexatious claims aimed at obstructing justice. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of sufficient grounds and clarity, leading to a decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Schuldbetreibung Liquidationsverfahren fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Ertrag Holdinggesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of sufficient reasoning and abuse of process.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_25/2017

Urteil vom 13. Januar 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 31'075.55 in einer Betreibung gegen B.________ nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, durch die Rechtsöffnung in der Betreibung gegen B.________ sei die Beschwerdeführerin nicht beschwert, weshalb auf deren Beschwerde schon mangels Legitimation nicht einzutreten sei, im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie über den Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids hinausgehe, querulatorisch sei und den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde nicht genüge,

dass auf die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Mitglieder des Bundesgerichts nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2016 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann