Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_25/2007 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_25/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant seeking the restoration of the deadline for submitting a legal objection following a previous ruling by a cantonal court. The complainant had failed to pay a required deposit for legal costs within the stipulated timeframe, despite being warned of the consequences for non-compliance. As a result, the court decided not to accept the complaint due to this failure, with the complainant also incurring additional costs associated with the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance: The complainant had failed to pay a required deposit for legal costs within the stipulated timeframe, despite being warned of the consequences for non-compliance. As a result, the court decided not to accept the complaint due to this failure, with the complainant also incurring additional costs associated with the court's decision.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung nachträglicher Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not granted entry based on this procedural provision concerning procedural omissions.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This article concerning the setting of a final deadline for payment was applied when deciding not to enter the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_25/2007/bnm

Verfügung vom 23. März 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs), Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 des Kantonsgerichtspräsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. Februar 2007 des erwähnten Kantonsgerichtspräsidenten,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 19. Februar 2007) mit (zufolge Nichtabholung innerhalb der 7-tägigen postalischen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als am 5. März 2007 zugestellt geltender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 14. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass (aus den in der Verfügung vom 19. Februar 2007 dargelegten Gründen) auf die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtspräsidenten von Schwyz und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: