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5A_249/2025 KI-generiert

Insolvency Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_249/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Insolvency Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification The petitioner, whose request for insolvency declaration under Article 191 SchKG was denied by a lower court in December 2024, attempted to appeal this decision, sending letters in March 2025 that were forwarded to the cantonal high court. The high court dismissed the appeal for being untimely, a decision the petitioner challenged before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court rejected the petitioner's appeal on the grounds of insufficient justification, noting the appellant failed to address the high court's reasoning for deeming the appeal late, instead simply claiming an external deadline from an employer required the private bankruptcy to be settled by the end of March 2025.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insolvency Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification: The high court dismissed the appeal for being untimely, a decision the petitioner challenged before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court rejected the petitioner's appeal on the grounds of insufficient justification, noting the appellant failed to address the high court's reasoning for deeming the appeal late, instead simply claiming an external deadline from an employer required the private bankruptcy to be settled by the end of March 2025.

Schlagwörter

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Insolvenzerklärung verspätete Einreichung Zahlungsunfähigkeit Versäumung der gesetzlichen Frist nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Widerruf der Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to refuse entry upon the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to dispense with the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_249/2025

Urteil vom 5. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bezirksgericht Bülach,

Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach.

Gegenstand

Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. März 2025 (PS250072-O/U).

Erwägungen:

1. Am 8. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung gemäss

Art. 191 SchKG

. Mit Urteil vom 13. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.

Am 10. und 17. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht, das die genannten Schreiben dem Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete. Mit Beschluss vom 28. März 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 2. April 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein. Stattdessen macht er geltend, er habe von seinem Arbeitgeber ein Ultimatum erhalten. Der Privatkonkurs hätte bis Ende März 2025 erledigt sein müssen. Er verstehe nicht, wo das Problem liege.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg