Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_249/2023 KI-generiert

Appeal Against Forced Medication in Care Home Denied

Geschäftsnummer 5A_249/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in a care home since 2017 and challenged a decision related to forced medication. The care home resident contested the continuation of their care arrangement, which had been extended by a decision from the KESB Dübendorf in January 2023. Subsequently, the individual presented a case before the District Court of Uster in March 2023, claiming forced medication. The court did not proceed with the case after determining that no forced medication order had been given and that jurisdiction for such matters lay with the district where the clinic is located. An appeal to the Zurich High Court was rejected, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to terminate the alleged forced medication.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Forced Medication in Care Home Denied: The care home resident contested the continuation of their care arrangement, which had been extended by a decision from the KESB Dübendorf in January 2023. Subsequently, the individual presented a case before the District Court of Uster in March 2023, claiming forced medication. The court did not proceed with the case after determining that no forced medication order had been given and that jurisdiction for such matters lay with the district where the clinic is located. An appeal to the Zurich High Court was rejected, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to terminate the alleged forced medication.

Schlagwörter

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Zwangsmedikation medizinische Behandlung Erwachsenenschutzbehörde Prozessrecht Pflegeheim Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently substantiated, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_249/2023

Urteil vom 3. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Alters- und Pflegeheim B.________.

Gegenstand

Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2023 (PA230008-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2017 im Alters- und Pflegeheim B.________ (Klinik) fürsorgerisch untergebracht. Die fürsorgerische Unterbringung wurde im Rahmen der periodischen Überprüfung durch die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 24. Januar 2023 verlängert.

Mit Eingabe vom 1. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diesen Entscheid an das Bezirksgericht Uster und machte eine Zwangsmedikation geltend. Nach Abklärungen bei der KESB und der Klinik trat das Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 3. März 2023 auf die Eingabe nicht ein.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. März 2023 ab.

Mit Eingabe vom 29. März 2023 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, die Zwangsmedikation sei unverzüglich zu beenden.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Das Obergericht hat erwogen, dass die KESB zur Anordnung einer Zwangsmedikation gar nicht zuständig, sondern diese vielmehr von der ärztlichen Leitung der Klinik anzuordnen wäre. Eine solche Anordnung bestehe aber nicht und zudem liege die Klinik im Bezirk Hinwil, weshalb das dortige Bezirksgericht in Bezug auf Zwangsmedikationen beschwerdezuständig wäre. Eine Nachfrage seitens des Obergerichtes habe im Übrigen ergeben, dass keine Zwangsbehandlung vorliege; die Heimärztin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Arm freigemacht und sich die Spritze ohne Abwehr habe verabreichen lassen. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei es nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht Uster nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten sei.

3. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer - wie bei zahlreichen früheren Beschwerden zur Thematik der Zwangsmedikation - abstrakt fest, dass in der Klinik die Patienten tagtäglich mit kastrierenden Medikamenten drangsaliert und gefoltert würden. Die Ärzte wollten mit Psychopharmaka die Welt retten und bessere Menschen formen, würden diese aber unfruchtbar machen und die Nation zerstören.

Diese Ausführungen gehen an den Erwägungen des angefochtenen Urteils vorbei und es nicht ersichtlich, inwiefern dieses gegen Recht verstossen könnte, umso weniger als beide kantonalen Instanzen von Amtes wegen alle nötigen Abklärungen im Zusammenhang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers getroffen haben.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli