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5A_249/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation and Proper Form for Compulsory Placement

Geschäftsnummer 5A_249/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On March 11, 2020, an individual was involuntarily placed in university psychiatric services under a welfare arrangement by a medical doctor. This decision was contested, but the appeal was dismissed by the Cantonal Court of Bern on March 30, 2020. Subsequently, the individual attempted to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal via a fax submission. However, the appeal did not meet the requirements of the tribunal's procedural regulations, as it lacked sufficient reasoning, and thus was not considered for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Lacking Substantiation and Proper Form for Compulsory Placement: This decision was contested, but the appeal was dismissed by the Cantonal Court of Bern on March 30, 2020. Subsequently, the individual attempted to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal via a fax submission. However, the appeal did not meet the requirements of the tribunal's procedural regulations, as it lacked sufficient reasoning, and thus was not considered for further review.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Prozessvoraussetzung schriftliche Urteilsbegründung negativer Entscheid Anstaltsaufenthalt Freiheitsentzug Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously not sufficiently reasoned, leading to a decision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Excused the levying of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_249/2020

Urteil vom 3. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. März 2020 (KES 20 244).

Sachverhalt:

Am 11. März 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten untergebracht.

Mit Entscheid vom 30. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Am 1. April 2020 wandte sich A.________ mit Fax-Eingabe an das Obergericht, welches diese im Sinn einer Beschwerde dem Bundesgericht übermachte.

Erwägungen:

1. Fax-Eingaben erfüllen die Schrifterfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht (Urteile 5A_585/2017 vom 7. August 2017 E. 1; 5A_363/2019 vom 8. Mai 2019 E. 2).

Ein auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestütztes Nachfordern eines schriftlichen und mit Unterschrift versehenen Beschwerdeexemplars erübrigt sich aber insofern, als die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Die Eingabe besteht lediglich aus dem Vermerk "Ich lege Rekurs ein gegen den negativen Entscheid des Äfu Rekurs". Auch wenn bei Laieneingaben im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine überspannten Begründungsanforderungen zu stellen sind, müsste sich die Beschwerdeführerin wenigstens ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid befassen, in welchem der Schwächezustand, die Notwendigkeit der Behandlung und die Eignung der Klinik ausführlich dargestellt werden, und einen Fingerzeig geben, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli