Appeal Against Procedural Order in Inheritance Dispute Dismissed for Inadmissibility and Abusive Litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the specification of the value in an inheritance division lawsuit. A party filed a complaint against a prior decision from a district court, which had instructed one of the parties to quantify the value of their claim and delegated further case management to an alternate judge. The complaint was not entertained since it did not target a final ruling from a higher court, rendering it inadmissible. Additionally, the court deemed the complaint to have been filed in bad faith, leading to the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Procedural Order in Inheritance Dispute Dismissed for Inadmissibility and Abusive Litigation: A party filed a complaint against a prior decision from a district court, which had instructed one of the parties to quantify the value of their claim and delegated further case management to an alternate judge. The complaint was not entertained since it did not target a final ruling from a higher court, rendering it inadmissible. Additionally, the court deemed the complaint to have been filed in bad faith, leading to the imposition of court costs on the complainant.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because it was manifestly inadmissible, as per this procedural rule cited in the dispositive regarding inadmissibility.
Cited for the imposition of court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_249/2016
Urteil vom 6. April 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Aufforderung zur Bezifferung des Streitwertes der Erbteilungsklage,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen.
Nach Einsicht
in die (zufolge Erreichens des Streitwerts nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Präsidialverfügung vom 10. März 2016 des Bezirksgerichts Meilen, das die (auf Erbteilung klagende) Beschwerdegegnerin Nr. 1 zur Bezifferung des Streitwertes ihrer Klage aufgefordert und die weitere Prozessleitung an Ersatzrichterin K.________ delegiert hat,
in Erwägung,
dass kein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragte Verfahrenssistierung besteht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen) nur gegen letztinstanzliche Entscheide oberer kantonaler Gerichte offen steht ( Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen und damit nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts richtet,
dass somit auf die bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässige Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig wäre,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die weiteren Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin gegenstandslos werden,
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann